Geschäftswert im Betreuungsverfahren

  • Hallo, hoffe hier richtig zu sein: Ich habe den Betroffenen zunächst im Verfahren nach § 1896 III BGB (Vollmachtsbetreuung) anwaltlich vertreten. Nachdem sich hierbei seine Geschäftsunfähigkeit herausstellte und die bisherige Bevollmächtigte altersbedingt auch nicht mehr so richtig geeignet schien, seine Vermögensangelegenheiten zu besorgen, habe ich namens des Mandanten einen eigenen Betreuungsantrag gestellt mit dem Ziel, einen Vermögensbetreuer *seines* Vertrauens bestellen zu lassen - was nach halbjährigem hinhaltenden Widerstand des Richters, der wohl lieber einen Berufsbetreuer gesehen hätte, schließlich gelang. Jetzt würde ich natürlich gerne abrechnen, erhalte vom Gericht aber keine Wertfestsetzung, "da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung über die Höhe der Vergütung erfolgt". Gibt es da Erfahrungswerte? Oder erscheint eine Festsetzung durch das Gericht "angemessen" im Sinne von § 31 I 1 KostO, wenn sie zum Zweck der Abrechnung erforderlich ist? Der Regelstreitwert würde weder der wirtschaftlichen Situation des Mandanten noch dem Arbeitsaufwand (> 25 Stunden) gerecht. Vielen Dank im Voraus

  • Bei der Feststellung des Gegenstandswertes kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Sache, die Interessen der Beteiligten und die Vermögenslage des Auftraggebers an. Auch der Arbeitsaufwand ist zu berücksichtigen (BayObLG, Beschluss vom 28.06.2000, Aktenzeichen 3 ZBR 143/00, NJW-RR 2001, 1301). Angesichts der Vermögensverhältnisse des Mandanten und des überdurchschnittlichen Arbeitsaufwandes könnte daher vom Regelgegenstandswert nach oben abgewichen werden.

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