Einreichung eines "fremden" Löschungsantrags

  • Habe mal wieder einen potentiellen Gewissenskonflikt-Fall:
    Ein Gläubiger reicht eine Löschungsbewilligung (die auch einen Löschungsantrag enthält) eines vorrangigen Grundschuldgläubigers beim Grundbuchamt ein mit der Bitte um Vollzug; auf die sich bereits bei den Grundakten befindliche Zustimmung des Eigentümers wird verwiesen.
    Seid Ihr der Meinung, dass das so funktionieren kann? Da ein Antrag i.S.d. § 13 GBO ja ein "an das Grundbuchamt gerichtetes Begehren" ist, müsste sich doch zumindest irgendworaus ergeben, dass der Löschungs-Gläubiger den Antrag an das Grundbuchamt richten wollte (z.B. aus einem Adressfeld o.ä.); dann könnte man evtl. in der Aushändigung des Löschungsantrags an den nachrangigen Gläubiger das Einverständnis zur Weitergabe an das GBA sehen. Im vorliegenden Fall habe ich jedoch nur eine normale Löschungsbewilligung mit Antrag.
    Was meint Ihr dazu?

  • Klar ist, dass der im Rang aufrückende Gläubiger nicht antragsberechtigt ist, weil er von der Löschung des vorrangigen Rechts nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar begünstigt wird. Gleichwohl würde ich hier von einem wirksam gestellten Antrag ausgehen, weil der einreichende Gläubiger des nachrangigen Rechts insoweit entweder als Bote fungiert oder auf den mit der Eigentümerzustimmung evtl. verbundenen Eigentümerantrag zurückgegriffen werden kann.

    Zur Botenfunktion des Einreichers: Wenn man schon bei der Bewilligung verfahrensrechtlich davon ausgeht, dass sie dem Vorlegenden zur Verwendung im Verfahren ordnungsgemäß ausgehändigt wurde, so dürfte dies für den Antrag wohl erst recht gelten.

  • In der Grundbuchsache ...
    ergeht folgender

    Beschluss:

    Die in http://Abt.III/Nr.3 des Grundbuchs eingetragene Buchgrundschuld über 100.000 € wird gelöscht.

    Gründe:

    Die Löschung entspricht der pragmatischen Art des entscheidenden Rechtspflegers.

    Rainer
    Rechtspfleger

    :wechlach: :wechlach: :wechlach: :wechlach: :wechlach:



  • Warum eigentlich nicht. Juris Du hast die Kostenentscheidung noch vergessen, ich bitte höflichst um Berichtigung

  • Das kann eigentlich nur derjenige sein, von dem man glaubt, dass man auf seinen Antrag eingetragen hätte, also keinesfalls der nachrangige Gläubiger (mangels Antragsrecht und Kostenübernahme), sondern entweder der Eigentümer oder der Gläubiger des zu löschenden Rechts. Wir hatten in einem anderen Thread aber bereits einmal ausführlich erörtert, dass die Mehrzahl der Kollegen die Rechnung in solchen Fällen aus pragmatischen Erwägungen generell dem Eigentümer übermittelt.



  • Zur Botenfunktion des Einreichers: Wenn man schon bei der Bewilligung verfahrensrechtlich davon ausgeht, dass sie dem Vorlegenden zur Verwendung im Verfahren ordnungsgemäß ausgehändigt wurde, so dürfte dies für den Antrag wohl erst recht gelten.




    Die Bewilligung muss aber -im Gegensatz zum Antrag (siehe auch Demharter, Rn 7 zu § 13)- nicht an das Grundbuchamt gerichtet sein, sondern diesem nur zugehen. So ganz unproblematisch sehe ich das nicht.

  • Ich meinte nicht das Wirksamwerden von Antrag bzw. Bewilligung, sondern die Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Einreicher zur Weiterleitung des Antrags ermächtigt ist. Wenn der Einreicher (auch nachträglich) bestätigt, dass er den Antrag als Bote des Antragsberechtigten eingereicht hat, hätte ich damit kein Problem, weil keine Antragstellung in Vertretung in Frage steht (die nachgewiesen werden müsste).

    Die vorliegende Eigentümerzustimmung enthält keinen Antrag?

  • Der Einreicher hat bis dato nicht bestätigt, dass er als Bote auftritt. In der Grundschuldbestellungsurkunde ist die übliche Floskel des Eigentümers enthalten ("...wird mit Antrag auf Vollzug zugestimmt"). Dass der Einreicher auf diesen Antrag so einfach Bezug nehmen kann, bezweifle ich allerdings...

  • Habe mal wieder einen potentiellen Gewissenskonflikt-Fall:
    Ein Gläubiger reicht eine Löschungsbewilligung (die auch einen Löschungsantrag enthält) eines vorrangigen Grundschuldgläubigers beim Grundbuchamt ein mit der Bitte um Vollzug; auf die sich bereits bei den Grundakten befindliche Zustimmung des Eigentümers wird verwiesen.



    Leider greift diese Unsitte immer mehr um sich. Ich weise derartige Anträge konsequent sofort wegen der fehlenden Antragsberechtigung zurück (Demharter, § 18, Rn 5).

  • Die vorliegende Verfahrensweise mag man für eine Unsitte handeln. Gleichwohl wäre ich mit einer sofortigen Zurückweisung in solchen Fällen äußerst vorsichtig, weil das Fehlen des Antrags eines Antragsberechtigten nicht feststeht, sondern nach Sachlage nur nicht erkennbar ist. Wenn der nachrangige Gläubiger im Rechtssinne als Bote gehandelt hat, liegt objektiv ex tunc ein wirksamer Antrag des Gläubigers des zu löschenden Rechts vor, und zwar auch dann, wenn der Einreicher nicht offenbart, dass er als Bote handelt.

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