Wann Schadensersatz , wann schmerzensgeld anspruch?

  • Hallo, noch mal ne frage zum materiellen recht!

    Es geht mir um Folgendes:

    Sagen Wir Eine Frau Namens L bekommt von M eine Tür gegen kopf gestoßen. M hatte es eilig und hat so in der eile die tür fahrlähsig etwas übertrieben schnell aufgestoßen , dass L nicht mehr reagieren konnte und die tier voll abbekommen hat.

    Dadurch hat L eine Platzwunde am Kopf.

    Welchen Anspruch kann L geltend machen?

    Wenn ich mir § 253 Schmerzengeld ansehe und § 823 Unerlaubte Handlung, weiß ich nicht, welches die richtige anspruichsgrundlage ist.

    § 253 ist ja auf beschränkt auf immatieriellen schaden, also auch auf Verletzung des Körpers, der Gesundheit.

    in 823 geht ja auch hervor dass wer fahrlässig o. vorsätzlich den körper die gesundheit usw. weiter verletzt ist zum Schadensersatz verpflichtet.

    Mir ist grad echt nicht klar, wo jetzt hier der unterschied liegt bzw welche anspruchsgrundlage zu wählen ist!?

  • § 823 BGB betrifft den Vermögensschaden und § 253 Abs.2 BGB den immateriellen Schaden. Blutet L, sodass sie ihren Mantel und ihre Bluse versaut, werden die Reinigungskosten von § 823 BGB erfasst, während ihr Schmerz über § 253 Abs.2 BGB ersetzt wird. § 253 Abs.2 BGB ist demnach (ebenso wie früher § 847 BGB) eine selbständige Anspruchsgrundlage für den immateriellen Schaden und tritt insoweit neben den gesonderten Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens. Es handelt sich daher beim Schmerzensgeld nicht um einen bloßen Rechnungsposten im Rahmen eines Gesamtanspruchs.

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