Wir haben einen Beschluss von Februar, in dem es heißt, die Einwendungen der Gläubiger X und Y gegen den Schuldenbereinigungsplan vom ... werden durch eine gerichtliche Zustimmung ersetzt.
Wir haben einen weiteren Beschluss von Mai, in dem es heißt, der Schuldenbereinigungsplan vom ... sei angenommen worden, Antrag auf Eröffnung etc. gelten als zurückgenommen.
Mit welchem Beschluss beginnt nun eigentlich das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren? Ich meine ja, mit der Zustimmungsersetzung, aber wofür wäre dann der zweite Beschluss gut ?