Welches Schuldnerverzeichnis ist "zuständig" ?

  • Ich habe hier gerade folgendes Problem:

    Bei Eingang des Fremdantrages wohnte die Schuldnerin hier in "Ort B" und hatte auch hier ihre Kanzlei.

    Es wurde ein Sachverständiger eingesetzt.

    Dann verzieht die Schuldnerin nach "Ort D" und verlegt ihre Kanzlei nach "Ort S".
    Vor kurzem hat der Richter den Antrag nach § 26 InsO mangels Masse abgewiesen.

    Das für "Ort S" zuständige Vollstreckungsgericht weigert sich, die Eintragung in das dortige Schuldnerverzeichnis gemäß § 26 II InsO vorzunehmen. Ich krieg den Beschluss einfach zurück mit dem Vermerk "nicht zuständig" ...

    Nach meinem Verständnis muss der 26er Beschluss in dem Schuldnerverzeichnis des (jetzigen) Wohnortes und des (jetzigen) Kanzleiortes der Schuldnerin eingetragen werden.

    Macht doch auch Sinn: Für den nächsten Insolvenzantrag sind ja nicht wir, sondern das AG S zuständig, die fragen dann in ihrem Schuldnerverzeichnis nach Einträgen und diese wiederum sagen dann: Nö, ham wa nich ...

  • Warum bist du dafür zuständig? Ist doch noch Inso-Eröffnungsverfahren. Daher würd ich sagen, soll sich der Richter drum kümmern.

  • Hab nur das hier im MüKo gefunden:

    Die Abweisung eines Eröffnungsantrages mangels Masse hat weitreichende Folgen für den Schuldner. Unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, folgt aus der Abweisung mangels Masse bei allen Schuldnern gem. § 26 Abs. 2 die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, das beim Insolvenzgericht geführt wird. Bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen keine natürlichen Personen mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, tritt darüber hinaus die Auflösung der Gesellschaft ein.

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