verfahrenspfleger - auslagen

  • also es tut mir leid, daß ich mit so einem kniefisligen thema komme, aber ich finde sonst wirklich überhauptgarnix dazu:

    der verfahrenspfleger hat doch neben seinem vergütungsanspruch auch anspruch auf ersatz seiner aufwendungen, § 67a I, II 2 FGG, § 1835 BGB. also fahrtkosten und so.

    jetzt spricht aber der § 3 I 3 VBVG nur von einer "auf die vergütung anfallenden umsatzsteuer".
    das heißt für mich, daß die auslagen nicht versteuert werden (können), oder?:gruebel:

    muß dann der verfahrenspfleger z.b. aus den fahrtkosten (die er ja wohl nach jveg kriegt) erst die umsatzsteuer rausrechnen und am ende wieder drauf?

    ich hoffe, ich hab nicht wieder die direkte antwort im gesetz übersehen:eek: und bin dankbar für anregungen

  • Dieses Thema kam mit der Einführung des in der Zeit vom 01.01.1999 bis 30.06.2005 geltenden Vormündervergütungsgesetzes auf. Durch die Einführung des VBVG hat sich für Vormünder, Pfleger und Verfahrenspfleger nichts offensichtlich nichts geändert.
    In der Rechtsprechung wurde teilweise tatsächlich vertreten, die Umsatzsteuer auf Auslagen nicht zu erstatten. Überwiegend wurde die Erstattung jedoch zugebilligt.
    Da das VBVG nur von Vergütung spricht, also - abgesehen von § 4 II - Auslagen unerwähnt lässt, ist eine Behandlung von Auslagen (Aufwendungen) naturgemäß in diesem Gesetz nicht erfolgt. Aus § 3 I3 kann somit nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass MWSt. auf Auslagen nicht erstattbar ist.
    Falls der Verf.pfleger zur Umsatzsteuerzahlung verpflichtet ist, muss er auch diese auf Auslagen abführen. Nach dem Umsatzsteuergesetz kann er diese MWSt. abwälzen auf den "Kunden", d. i. derjenige, für den er bestellt ist. Dass die Staatskasse die Vergütung nebst Auslagenersatz zahlt, hat nur den Grund, dass sich der V-Pfleger wegen dieser Ansprüche nicht mit dem "Kunden" herumprügeln muss. Hieraus kann also nichts hergeleitet werden.

  • § 67 a Abs.1 S.1 FGG verweist wegen der Aufwendungen des Verfahrenspflegers auf § 1835 Abs.1, 2 BGB. Die Aufwendungen haben mit der Vergütung i.S. des § 67 a Abs.2 FGG i.V.m. § 3 VBVG somit nichts zu schaffen. Es gibt somit für die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer auf Aufwendungen keine besondere Regelung im VBVG, weil sie bei Berufsverfahrenspflegern (im Gegensatz zu ehrenamtlich Tätigen) bereits nach § 1835 BGB zu ersetzen ist (Palandt/Diederichsen § 1835 RdNr.9 a.E.).

  • ich persönlich finde es ja auch sinnvoller.
    warum sollte man es hier auf einmal genau anders als bei allen anderen vergütungen machen (sachverständige, rechtsanwälte etc.).

    weißt Du denn irgendeine entscheidung oder literatur dazu.
    hab mich echt schon dumm und dämlich gesucht.

  • juris hat eine Fundstelle genannt. In früheren Zeiten, als die Diskussion noch tobte, habe ich die Entscheidungen für den Handgebrauch kopiert. Die Unterlagen sind längst vernichtet. Tut mir leid.

  • § 67 a Abs.1 S.1 FGG verweist wegen der Aufwendungen des Verfahrenspflegers auf § 1835 Abs.1, 2 BGB. Die Aufwendungen haben mit der Vergütung i.S. des § 67 a Abs.2 FGG i.V.m. § 3 VBVG somit nichts zu schaffen. Es gibt somit für die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer auf Aufwendungen keine besondere Regelung im VBVG, weil sie bei Berufsverfahrenspflegern (im Gegensatz zu ehrenamtlich Tätigen) bereits nach § 1835 BGB zu ersetzen ist (Palandt/Diederichsen § 1835 RdNr.9 a.E.).



    im palandt, § 1835 Rnr. 9, steht: "im übrigen kann zwar der Berufsvormund (...also hier entsprechend der Berufsverfahrenspfleger...) eine auf die Vergütung tatsächlich anfallende Umsatzsteuer ersetzt verlangen (§ 3 I 3 VBVG), während dies für den Berufsbetreuer nicht gilt"

    nachdem ich auch endlich einen aktuellen palandt gefunden hatte (meiner ist von 2003!) :mad:

    zu der erkenntnis bin ich aber schon in # 1 gekommen. ob die auslagen noch zusätzlich ver-/besteuert werden, geht aus palandt leider nicht hervor.

  • Bei Palandt/Diederichsen § 1835 RdNr.9 a.E. heißt es in der aktuellen 66. Auflage wörtlich:

    Umsatzsteuer: Im Rahmen ehrenamtl Bt entstandene Ausl sind nicht MWSt.-pflichtig, so daß insoweit auch kein AufwendgsErs verlangt werden kann (OLG Brandenburg FamRZ 00, 1441).

    Das bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Berufsbetreuer (-verfahrenspfleger) die Umsatzsteuer (nicht nur auf die Vergütung, sondern auch auf Aufwendungen) verlangen kann.

  • ja kann er ja auch: auf vergütung.

    das ganze thema "umsatzsteuer" steht unter der überschrift "aufwendungsersatz".
    es wird hier nur festgehalten, daß ein ehrenamtlicher betreuer ja nur aufwendungsersatz erhält und hierauf keine mehrwertsteuer geltend machen kann, weil er ja eben nur ein ehrenamtler ist.

    ist ja auch egal.
    bei mir kriegen (berufs)verfahrenspfleger jetzt mehrwertsteuer auch auf auslagen.
    fertig

    Euch beiden vielen dank
    juris und wwiw

  • Wenn ein Berufsbetreuer keine Umsatzsteuer auf Auslagen erhielte, hätte das OLG Brandenburg nicht darüber entscheiden müssen, ob sie auch ein ehrenamtlicher Betreuer erhält.

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