neue §§ bzgl. Führungsaufsicht

  • Hallo !

    Seit dem 18.04.2007 gibt es Änderungen in den Vorschriften über die FA !
    siehe Anhang...

    Ein Kollege unserer Behörde hat das zufällig -wie auch immer- erfahren :)
    (Gruß an ihn wenn er dies liest ;))

    Im Anhang mal ein PDF-File mit dem aktuellen Text...:gesaender

    Als eine wesentliche Änderung ist nun (für uns in OS heißt das Mehrarbeit) ist nun gesetzmäßig bestimmt, daß die FA nach Vollverbüßung bei Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mind. 2 Jahren bzw. 1 Jahr bei bestimmten Straftatbeständen eintritt, unser OLG in OL war der Auffassung, das dies immer nur dann der Fall sein soll, wenn bei einer Gesamtfreiheitsstrafe mindestens eine Einsatzstrafe 2 Jahre beträgt, sonst nicht, d.h. wir hatten hier dann wohl weniger FAs als an anderen StAs.
    Denn auch eine GFS von 4 Jahren wegen Betrugs und so kann aus mehreren Strafen bestehen, wo die Einzelstrafen keine 2 Jahre erreichen, so daß dann bei uns keine FA nach Vollverbüßung eintrat....:eek:

  • Unser OLG vertrat die gleiche Auffassung. Jetzt wird bei uns überlegt, ob sämtliche noch laufenden Altverfahren, bei denen die neue Regelung zutrifft, nochmals dem Rechtspfleger vorzulegen, zwecks Anleierung des FA-Verfahrens. Mir schwant da ne ganze Menge Akten, die da auf uns zu rollen.
    Allerdings gibt´s noch die Diskussion, welche Verfahren betroffen sind. Im EGStGB steht irgendwo, daß neue Gesetze ab Entscheidung greifen. Heißt das nun ab Urteilsverkündung/Rechtskraft, oder mit Vollverbüßung???

  • Unser OLG vertrat die gleiche Auffassung. Jetzt wird bei uns überlegt, ob sämtliche noch laufenden Altverfahren, bei denen die neue Regelung zutrifft, nochmals dem Rechtspfleger vorzulegen, zwecks Anleierung des FA-Verfahrens. Mir schwant da ne ganze Menge Akten, die da auf uns zu rollen.
    Allerdings gibt´s noch die Diskussion, welche Verfahren betroffen sind. Im EGStGB steht irgendwo, daß neue Gesetze ab Entscheidung greifen. Heißt das nun ab Urteilsverkündung/Rechtskraft, oder mit Vollverbüßung???



    :akten Die "spinnen" wohl, als wenn man nicht schon genug zu tun hat

    LG Stefan

  • Hallo!Kennt jemad eine Überleitungsvorschrift für die neuen FA-§§ ? Irgendwo muss doch geregelt sein, ob auch Altverfahren davon betroffen sind.Wie habt Ihr Euch entschieden Anemone?

  • Also ich denke, da kommt sicher noch ein entprechender Erlass wegen der Altverfahren. Der kommt freitags um 13 Uhr per E-Mail und die Prüfung sollte bis montags 11 Uhr abgeschlossen sein:( - wie meistens halt-

  • Hallo!Kennt jemad eine Überleitungsvorschrift für die neuen FA-§§ ? Irgendwo muss doch geregelt sein, ob auch Altverfahren davon betroffen sind.Wie habt Ihr Euch entschieden Anemone?



    Hier ist noch nix entschieden. Wir hegen jedoch die Befürchtung, daß wir wirklich sämtliche noch laufenden Vollstreckungen über ein oder zwei Jahren FS im Hinblick auf die neue FA-Regelung prüfen werden müssen. Von einer Übergangsvorschrift hab ich auch noch nicht gehört, aber hier gehen alle davon aus, daß die Neuregelung auch Altverfahren betrifft.
    Anders wär natürlich schöner. Ich mag mir die Aktenberge gar nicht vorstellen *grusel* :daumenrun

  • Also versteh ich das jetzt richtig, dass sich eigentlich nur was geändert hat, wenn man wegen einer in §181b genannter Straftat eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem jahr zu vollstrecken hat? :gruebel:
    Bei einer Einzelstrafe von mind. 1 Jahr wurde bei uns schon immer die FA-Frage geprüft....

  • Also versteh ich das jetzt richtig, dass sich eigentlich nur was geändert hat, wenn man wegen einer in §181b genannter Straftat eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem jahr zu vollstrecken hat? :gruebel:
    Bei einer Einzelstrafe von mind. 1 Jahr wurde bei uns schon immer die FA-Frage geprüft....



    Es wird nun ausdrücklich im Wortlaut des Gesetzestextes auch eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren (bzw. 1 Jahr bei Straftaten aus §181b StGB) als Voraussetzung aufgeführt.
    Die Rechtsauffassung des OLG Oldenburg wonach eine Einsatzstrafe von mind. 2 Jahren vorausgesetzt wird (bzw. 1 Jahr bei §181) , ist damit überholt. Wenn dies bei Euch schon immer so lief, umso besser.

    Natürlich ist nach dieser neuen Regelung mit Mehrarbeit zu rechnen, weil nun mehr FA angeordnet werden wird. Sachgerechter finde ich es aber schon. Ich habe die Rechtsauffassung des OLG in dieser Frage nie geteilt.

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