Kosten für Testamentsvollstreckerzeugnis

  • Hallo zusammen! Ich bin neu hier und mache seit kurzem Nachlass.
    Habe eine (möglicherweise) blöde Frage:

    Auf Antrag des TV wurde eine TV-Zeugnis erteilt. Der Wert des Nachlasses beträgt 91.788 Euro. Schulden sind keine vorhanden.

    Aus welchem Wert berechne ich die Gebühr für die Erteilung des TV-Zeugnisses gemäß § 109 Kosto? Nehme ich da grundsätzlich den Nachlasswert? Oder 3.000 Euro?

    Wer ist Kostenschuldner? Der TV als Antragsteller? Oder fallen diese Kosten dem Nachlass zur Last?:gruebel:

    Danke für Eure Hilfe!

  • Das ist Geschmacksfrage.

    Nach § 109 Abs.1 Nr.2 KostO richtet sich der Geschäftswert nach § 30 Abs.2 KostO. Wenn kein Erbschein erteilt wurde, habe ich immer 50 % des Aktivnachlasses als Geschäftswert angenommen (in Deinem Fall also 45.894 €). Unser Bezirksrevisor hat das genauso gesehen.




    Oh, da bin ich aber der billige Jakob! Ich habe 20 - 30 % des Nachlasswerts angenommen und bin nun auf 10 % zurückgegangen, weil alle anderen im Haus diese Quote nahmen.

  • Mir ist bekannt, dass der "Prozentsatz" im Anwendungsbereich des § 30 Abs.2 KostO durchaus unterschiedlich gehandhabt wird. Meines Erachtens muss man aber berücksichtigen, dass dem TV die alleinige Verfügungs-befugnis über den Nachlass zukommt (§ 2211 Abs.1 BGB) und dass es daher nicht gerechtfertigt erscheint, die Erben übermäßig zu privilegieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein Erbschein, sondern nur ein TV-Zeugnis erteilt wird (vgl. oben #2). Wird beides erteilt, dürften 25 % des Aktivnachlasses für das TV-Zeugnis (und die entsprechende eV) aber ausreichend und angemessen sein.

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