Anrechnung vv2300 auf PKH-Vergütung

  • hallo kollegen,

    folgender SV: Kl = PkH mit Raten, Titulierung voller außergerichtlicher Geschäftsgebühr. § 122 für Kläger kommt noch - Erstattungsantrag ohne Anrechnung.

    Rechne ich die Gebühr auch bei der PKH-Vergütung an, wenn Bekl. auf Urteil voll zahlt(HF, NF, 2300) und PKH wegen § 59 zahlt er ja mehr - :gruebel:.

    Wie seht ihr das?

  • Bei PKH erfolgt keine direkte Anrechnung außergerichtlicher Gebühren, da im Rahmen der PKH nur gerichtliche Gebühren erstattet werden. Wenn allerdings der Kläger/Klägervertreter auf Grund des Urteils bereits die volle 2300-Gebühr gezahlt hat, dann muss der RA den anzurechneden Teil als erhaltene Zahlung beim PKH-Antrag angeben, den du dann nach den RVG-Bestimmungen zunächst auf die weitere Vergütung anrechnest.

  • Hallo Resi

    ich habe hier keine weitere Vergütung - Wert unter 3.000,- €. Frage ich dann jetzt an, ob der Beklagte gem. Urteil die 2300 gezahlt hat und rechne dann an oder nicht??

  • Grundsätzlich muss ja der RA im Antrag angeben und versichern, ob der Zahlungen auf die Vergütung erhalten hat. Wenn dort angegeben ist, er hat noch nichts erhalten, dürfte eigentlich nichts angerechnet werden. Ich wäre allerdings skeptisch und würde daher den RA um Klarstellung bitten, ob auch auf Grund des Urteils nichts auf die Vergütung gezahlt wurde. Gleichzeitig würde ich ihn darauf hinweisen, dass er spätere Zahlungen anzuzeigen hat. Den Beklagten würde ich zunächst nicht beteiligen.

  • Hallo,
    ich hätte da auch eine Frage:
    Wieso soll die Anrechnung der anteiligen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht erfolgen, wenn ich die Anwaltskosten aufgrund von PKH-Bewilligung der Partei aus der Landeskasse zahle ???
    Für mich erstreckt sich die BGH-Entscheidung auch auf diese Fälle.....

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