§§ 35, 36 BtmG

  • Also, bin der Meinung, dass die Theorie bezüglich Strafvollstreckung so zeimlich sitzt. StA Lüneburg hat dann bezüglich der Praxis Lücken aufgefüllt. Nur eine Frage hab ich noch bevor am Freitag Examensklausuren anstehen. Wie ist der Ablauf des Rechtsmitteverfahrens gegen eine ablehnende Entscheidung der Zurückstellung nach § 21 StrVollstrO bzw. § 23 EGGVG, ist etwas schwierig das anhand von Gesetzestexten sich praktisch vorzustellen.
    Also gedacht hab ich mir das in etwa so:

    1.) Ablehnende Entscheidung der Vollstreckungsbehörde (§ 451 StPO,
    §§ 1, 4, 10 StrVollstrO, § 3 Nr.4 c), 31 Abs.2 RPflG)

    2.) § 21 StrVollstrO Beschwerde des VU, weil §§ 458, 459 h)StPO nicht greift. -> das ganze soll sich dann Vorschaltbeschwerde nennen. Vorlage an GenStA, die bei Nichtabhilfe der StA, über den einwand des VU entscheidet. Sollte auch hier eine dem einwand negativ gegenüberstehende Entscheidung erfolgen, und der dann nicht abgeholfen werden wird ein Zwischenbescheid erlassen.
    In diesem Zwischenbescheid, der dem Vu und der StA "zugestellt" ? wird ist eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, die dem Vu die Möglichkeit gibt einen Antrag ans OLG zu stellen § 23 EGGVG.

    3.) Die vom OLG ergangene Entscheidung ist gemäß § 29 EGGVG unanfechtbar.

    Für Berichtigungshinweise wäre ich dankbar.(mehr Fragen sind eigentlich nicht, hätt nie gedacht, dass in Hildesheim so einseitig unterrichtet wird, obwohl doch einiges sehr streitig ist)

  • Der Bescheid der GStA wird an den VU zugestellt und an die StA übersandt. Dann kann der VU binnen eines Monats Ziff3) beantragen.

    Der Rest stimmt.

    Viel Erfolg bei der Klausur!!!

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