§ 460, Bewährungszeit bis?

  • Hallo!

    Kurze Frage:

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit 2 Freiheitsstrafen, jeweils zur Bewährung ausgesetzt bis a) 07/10 und b) 09/10.

    Welche Bewährungszeit gebe ich bei der nachträglichen Bildung an? Die kürzere, also bis 7/10 um die bereits abgelaufene Zeit anzurechnen?

    Grüße!

  • Das sollte eigentlich im Gesamtstrafenbeschluß drinstehen, wie lange die Bewährung läuft (bis zum... oder aber x Jahre, wobei dann ab Rechtskraft des Gesamtstrafenbeschlusses gerechnet wird, das Gericht sollte dabei die bisherige Laufzeit der Bewährung berücksichtigen (§§_58, 56 II StGB)

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Ich bin gerade erst dabei, den Antrag vorzubereiten und stehe gerade auf dem Schlauch, was ich angeben muss bei: unter Aussetzung zur Bewährung bis:...?

  • Wieso bereitest Du den Antrag vor?????
    Macht bei uns der Dezernent, der muß schließlich auch unterschreiben und selbst wissen, was er beantragt.
    Ich fülle eigentlich immer nur das Blatt aus, bei dem die Einsatzstrafen aufgeführt werden (und auch das nur, wenn ich den Staatsanwalt leiden kann, sonst muß er es selber machen)

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    Erasmus von Rotterdam

  • Na gut, das Totschlag-Argument.
    Ich würde auf garkeinen Fall die Bewährung der 2.Strafe abkürzen, im Allgemeinen wird hier noch mal 3 Jahre (ab Gesamtstrafenbeschluß) festgesetzt, es sei denn, die Zeiten waren schon fast rum, dann auch mal nur 2 Jahre.

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    Erasmus von Rotterdam

  • Kommentar zu § 460 StPO:

    "Wird sie zur Bew. ausgesetzt, so muss die Bew.-zeit nach § 56a StGB neu festgesetzt werden. ... Die neue Bew.-Zeit beginnt mit der Rechtskraft des Beschlusses. ..."

    Hier wird der Antrag auf GSB auch vom Rpfl vorverfügt.

    Allerdings muss bei der Auflistung der Einzelstrafen kein konkretes Bewährungsende angegeben werden.

    Und beim eigentlichen Antrag hat man dann die Möglichkeit, den Punkt

    "Die Gesamtfreiheitsstrafe mag erneut zur Bewährung ausgesetzt werden unter Bestehenlassen der bisherigen Auflagen und Weisungen und Neufestsetzung der Bewährungszeit"

    auszuwählen. Ein konkretes Datum ist nicht erforderlich (s.o.).

    A.

  • Ein Fall für "das haben wir schon immer so gemacht" :)

    Was nicht heisst, dass es schon immer richtig lief! Schon mal ins Gesetz geschaut? Den Gesamtstrafenantrag muss der Dezernent stellen!
    Hier in Berlin also je nachdem ein Amtsanwalt oder der Vollstreckungsdezernent.

    Ich muss die GSP nur vorbereiten, also feststellen, welche Verfahren gesamtstrafenfähig sind, und welches dieser Verfahren zuständig ist. Den eigentlichen Antrag stellt dann der Dez.

    Bei einer nachträglichen GSP ist dann auch die Bewährungszeit für die Gesamtstrafe neu festzusetzen bzw. festzulegen, dass die Bewährungszeit wie im Verfahren X bestehenbleibt.

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