Vollstreckungsverjährung ???

  • Hallo Ihr Lieben,


    bin seit kurzem in der Jugendstrafvollstreckung tätig und scheine gleich zu scheitern.

    Ein Verurteilter, der gerade seine Haft absitzt, soll demnächst in sein Heimatland abgeschoben werden. Beschluss wurde bereits gefasst und mir nunmehr die Akte vorgelegt, damit ich die Verjährungsfristen ausrechnen soll.
    Nachdem ich mich frage, wieso ich, muss ich wohl trotzdem.

    Die erkannte Jugendstrafe beträgt 1 Jahr und 6 Monaten. Danach würde nach meiner Rechnung Vollstreckungsverjährung 10 Jahre nach dem Tag der Abschiebung eintreten.....§ 79 StGB. Stellt der Umstand der Abschiebung einen Fall des § 79 a StGB dar??? Ich bin ein bisschen für das Ruhen der Verjährung nach § 79 a Ziff. 1 StGB??? Was meint Ihr????:gruebel::gruebel::gruebel::gruebel::gruebel::gruebel::gruebel::gruebel:

  • Nein, kein Ruhen, Abschiebung bedeutet, daß Du jederzeit vollstrecken kannst, wenn der VU freiwillig wieder einreist.
    Also dann 10 Jahre gem. §_79 StGB.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Hm.....dann müsste meine Vollstreck.-leiterin also ihre Wiedervorlagefrist bezüglich des Haftbefehls entsprechend fassen.....10 Jahre später wird der dann aufgehoben und gut.

  • Ich bin hier an der StA automatisch für fast alles in der Vollstreckung zuständig, also auch für Ausschreibungen (in der Regel aber bei Erwachsenen).

    Die Ausschreibungen kannst Du immer nur 3 Jahre machen, dann mußt Du jeweils verlängern.

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • 10 Jahre! Ab Rechtskraft des Urteils, wobei sich die Zeit der Haft dann wiederum verjährungsruhend auswirkt.

    Bei uns macht das der Rpfleger ( wie bei der STA ).

    Dasta und BZR müssen alle 3 Jahre verlängert werden ( im letzten Zeitraum "befristet bis ...." Verjährungszeitpunkt ) . Daher Wv rechtzeitig vor Ablauf der 3 Jahre notieren.

  • Ach...ich wusste, dass ich mich auf Euch verlassen kann!!!! Vielen Dank!!!
    Die Befristung der Ausschreibung war mir noch erinnerlich......dass die Verjährung in meinem Fall ab RK des Urteils beginnt, habe ich gerade gelesen.....aber dass sie während der Vollstreckung für diese Dauer ruht....wäre mir durch die Lappen gegangen.....:2danke:2danke


    Wünsche Euch noch einen schönen Tag!!!

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