Prüfungstermin/Forderung aus unerlaubter Handlung

  • IK-Verfahren. Schriftlicher Prüfungstermin ist anberaumt.
    Es liegt eine Deliktforderung vor. Einen Tag vor dem Termin hat der Schuldner schriftlich Widerspruch gegen die Deliktforderung eingelegt, begründet hat er diese jedoch nicht.

    In der vom Insolvenzverwalter vorgelegten Inso-Tabelle ist lediglich eingetragen "Deliktforderung". Es müsste somit noch der Widerspruch des Schuldners eingetragen werden. Wird nun in die Tabelle "Widerspruch des Schuldners gegen die Feststellung und die Deliktforderung" eingetragen oder müsste der Schuldner den Widerspruch näher begründen, um entscheiden zu können, wogegen er sich richtet?

  • Wenn der Widerspruch nicht ausdrücklich nur gegen die "vbuH" bzw. die Höhe eingelegt wurde, dann hat der Schuldner eben dem Rechtsgrund und der Höhe widersprochen. Dies ist nicht Dein Problem. Du trägst den Widerspruch nur in die Tabelle ein und fertig.

  • Ich würde aus pragmatischen Gründen nochmal beim Schuldner nachfragen, ob sich der Widerspruch auch gegen die Forderung an sich oder nur gegen die Anmeldung als vbuH richtet. Ansonsten kann man sich später nochmal mit irgendwelchen Berichtigungen rumärgern.

  • Ich würde aus pragmatischen Gründen nochmal beim Schuldner nachfragen, ob sich der Widerspruch auch gegen die Forderung an sich oder nur gegen die Anmeldung als vbuH richtet. Ansonsten kann man sich später nochmal mit irgendwelchen Berichtigungen rumärgern.



    Warum Berichtigungen, der Schuldner kann doch jederzeit seinen Widerspruch zurücknehmen.

  • Ich würde aus pragmatischen Gründen nochmal beim Schuldner nachfragen, ob sich der Widerspruch auch gegen die Forderung an sich oder nur gegen die Anmeldung als vbuH richtet. Ansonsten kann man sich später nochmal mit irgendwelchen Berichtigungen rumärgern.



    Warum Berichtigungen, der Schuldner kann doch jederzeit seinen Widerspruch zurücknehmen.



    Wenn der Schuldner seinen Widerspruch zurücknimmt oder ihn anders gemeint hat, musst Du das doch in der Tabelle vermerken; das nennt man dann Berichtigung der Tabelle, oder?:gruebel:

  • @yuleph: Genau dies ist meine Befürchtung bei den schriftlichen Verfahren. Kein normaler Schuldner wird auf die Idee kommen, Widerspruch nur gegen die v.b.u.H. einzulegen, obwohl er das vermutlich zu 99% meint.
    Aus praktischen Erwägungen würde ich es auch so machen wie Astaroth. Nicht nur um spätere Tabellenberichtigungen zu vermeiden ( die Rücknahme des Widerspruchs bezogen auf die Forderung aber nicht auf die v.b.u.H. dürfte auch nicht viel klarer sein als der Widerspruch) sondern auch weil der Gläubiger den Schuldner ja auch ohne weiteres verklagen kann.
    Eilt ja nicht mit der Eintragung.
    Ich glaube, bei uns gibt es einen Vordruck mit dem Widerspruch eingelegt werden kann und den wir den Belehrungsschreiben beifügen (Ankreuzmöglichkeit), um da von vorneherein Klarheit zu schaffen. Kann ich Dir Montag schicken (emailadresse per PN).
    Eine v.b.u.H. als "Deliktforderung" trägt bei uns auch ein Verwalter ein, habe ich auch einmal so übernommen. Da aber § 302 von v.b.u.H.-Verbindlichkeiten spricht und ich auch schon Anrufe hatte von Leuten, die nicht wussten, ob die Forderung denn nun nach Erteilung der RSB bestehen geblieben ist oder nicht, werde ich beim nächsten Mal aber darauf drängen, den Begriff v.b.u.H. in die Tabelle einzutragen.
    Nicht vergessen: Bei EÖ ab 1.7.07 und titulierter Forderung Belehrung über Monatsfrist gem. § 184 II n.F.

  • Aus all den genannten Gründen mache ich lieber mündliche Verhandlungen.
    Ich bin kein Freund der schriftlichen Forderungsprüfungen und meine Geschäftsstelle sowieso nicht.
    Wenn da der Schuldner zum Temin kommt bzw. ein Vertreter dann kann man da den Schuldner anständig und ausführlich belehren.

    @ hausfrau:

    Hat Dir das Buch über die Schlussrechnung bzw. Schlusstermin weitergeholfen. Mein Kollege kam am Montag von einem InsO-Lehrgang und hat dort die 5. Auflage erhalten.

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