VR: Notvorstandbestellung

  • Ich habe zwei sich "uneinige" Grüppchen im Verein. Jede Gruppe hat die Bestellung eines Notvorstandes beantragt mit entsprechend vorgeschlagenen Personen.

    Da es sich um widerstrebende Ansichten handelt, tendiere ich dazu keinen der beiden Vorschläge positiv zu bescheiden.

    Soll ich beide Seiten auffordern, sich binnen entspr. Frist auf einen zu bestellenden Notvorstd. zu einigen ???:gruebel:

  • Keiner der beiden widerstreitenden Parteien nachzugeben, wird auch in der Literatur empfohlen. Im Zweifel würde ich v.A.w. jemanden bestellen.

    Dazu Burhoff:

    Die Auswahl des Notvorstandes ist Sache des Gerichts. Es kann Vorschläge des Antragstellers berücksichtigen, braucht dies aber nicht. Schreibt die Satzung für den Vorstand eine bestimmte Qualifikation vor, muss diese auch vom Notvorstand erfüllt werden (BayObLG, Rpfleger 1992, 114 m. w. N.). Stehen sich bei einem Streit im Verein zwei rivalisierende Gruppen gegenüber, wird i. d. R. der Notvorstand nicht aus einer dieser Gruppen ausgewählt werden können (BayObLG a. a. O.).

  • Ich würde schon aus Gründen, weiteren Streit zu vermeiden, einen neutralen Dritten bestellen. Dazu kannst Du ja jemanden vorschlagen (z.B. einen RA) und denen Gelegenheit geben, sich binnen einer Frist zu Deinem Vorschlag zu äußern. Natürlich brachst Du vorher das Einverständnis desjenigen, den Du bestellen möchtest.

  • :zustimm:  @Maja und 13.

    Der Supergau wäre, beide Vorgeschlagenen als gemeinsam Vertretungsbefugte zu bestellen. Sollte man m. E. besser lassen ... ;) Wobei in äußerst zerstrittenen Fällen schon gewirkt haben soll, beide Seiten mit diesem Vorschlag zu konfrontieren, diese waren dann plötzlich mit dem neutralen Dritten direkt einverstanden.

  • :zustimm:  @Maja und 13.

    Der Supergau wäre, beide Vorgeschlagenen als gemeinsam Vertretungsbefugte zu bestellen. Sollte man m. E. besser lassen ... ;) Wobei in äußerst zerstrittenen Fällen schon gewirkt haben soll, beide Seiten mit diesem Vorschlag zu konfrontieren, diese waren dann plötzlich mit dem neutralen Dritten direkt einverstanden.



    Das wäre wirklich eine "bombige" Idee.
    Nur, wen schlägt man als unabhängigen Dritten vor? Hier gibt es keine Liste mit geeigneten Personen.
    Man könnte aber zumindest vorschlagen, dass sie sich auf einen beispielsweise Rechtsanwalt einigen sollen.

  • Ergänzend sollte man den Verein auch darauf hinweisen, dass der gerichtlich bestellte Vorstand Anspruch auf "angemessene" Vergütung und/oder Auslagenersatz gegen den Verein und keinesfalls gegen die Staatskasse hat.

  • Ergänzend sollte man den Verein auch darauf hinweisen, dass der gerichtlich bestellte Vorstand Anspruch auf "angemessene" Vergütung und/oder Auslagenersatz gegen den Verein und keinesfalls gegen die Staatskasse hat.

    Oh ja, das ist ein guter Hinweis :daumenrau. Hab ich auch immer so gehandhabt (Hinweis sowohl an Verein als auch an den für das Amt des Notvorstands vorgesehenen), nachdem ich mal feststellen musste, dass dies sogar einem RA gar nicht so klar war ...

  • Hallo Leute muß diesen thread mal wiederbeleben!

    Was ist denn wenn ein Mitglied gegen die Notvorstandsbestellung RM (Beschwerde?) einlegt, mit der Begründung der gewählte Notvorstand sei Befangen??????


    Mein Fall:

    Notvorstand wurde bestellt mit dem "Aufgabenkreis" eine Mitgliderversammlung zu berufen.
    Kann dafür überhaupt jemand befangen sein?

    Muß ich da evtl. eine Nichtabhilfe machen bevor es ans LG geht?

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