Hallo zusammen,
mein Lieblingsthema: Ordnungsgelder und deren Vollstreckung!
Sachverhalt:
Gegen einen Zeugen wurde wegen Nichterscheinens im Termin ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft (3 Tage) im Juni 2007 festgesetzt.
Der Zeuge wird um Zahlung gebeten, erinnert und schließlich wird der Gerichtsvollzieher losgeschickt. Im Dezember 2007 teilt der GV mit, dass er den Schuldner nicht angetroffen hat und der Schuldner auf die zwangsweise Öffnung seiner Räumlichkeiten hingewiesen wurde. Es wäre eine richterliche Anordnung gem. § 758 a I ZPO erforderlich, weshalb der GV die Vollstreckung vorläufig eingestellt hat. Habe die Akte daraufhin brav meinem Abteilungsrichter vorgelegt, der die Vollstreckung der Ordnungshaft angeordnet hat. Der Zeuge wurde zum Strafantritt geladen und ist nicht erschienen .
Daraufhin habe ich Ende März 2008 einen Vorführungsbefehl gem. § 33 StrVollstrO erlassen.
Problem:
Irgendwie ist die Adresse des Zeugen nicht in den Vorführungshaftbefehl bzw. die Verfügung übernommen .
Die Polizei hat einen 16jährigen gleichen Namens und Wohnortes verhaften wollen. Sie hat jetzt mitgeteilt: Ermittlungen haben ergeben, dass der Haftbefehl auf eine falsche Person ausgestellt ist. Gemeint war wahrscheinlich: ... .
Frage: WAS NUN TUN ?
Fehlerhafter Haftbefehl
-
-
Alten Haftbefehl vom März zurücknehmen und neuen Haftbefehl mit den richtigen Daten fertigen?
-
So würde ich das auch machen.
-
Alten Haftbefehl vom März zurücknehmen und neuen Haftbefehl mit den richtigen Daten fertigen?
dürfte die sinnvollste Lösung sein -
Was ist mit einer Berichtigung nach § 319 ZPO, weil doch nur die Adresse des zu Inhaftierenden zu ergänzen ist?
-
Weswegen ist das eigentlich Rechtspflegerzuständigkeit?
-
Was ist mit einer Berichtigung nach § 319 ZPO, weil doch nur die Adresse des zu Inhaftierenden zu ergänzen ist?
Das ist m. E. zu kompliziert und verwirrend und die andere Lösung klarer. -
Weswegen ist das eigentlich Rechtspflegerzuständigkeit?
Guckst du § 31 III RpflG + Zöller/Greger, Rand-Nr. 6 zu § 380 ZPO.
Was ist mit einer Berichtigung nach § 319 ZPO, weil doch nur die Adresse des zu Inhaftierenden zu ergänzen ist?
Das ist m. E. zu kompliziert und verwirrend und die andere Lösung klarer.
Sehe ich auch so. Unrichtiger HB aufheben, neuer HB erlassen.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!