§ 850f ZPO und Insolvenz

  • Ich möchte gerne mal folgenden Fall zur Diskussion stellen, da ich mir leider nicht ganz sicher bin.
    Und zwar wurde letztes Jahr ein PfÜb erlassen, Arbeitseinkommen sollte nach Maßgabe des § 850c ZPO gepfändet werden. Nun beantragt der Gläubiger, den pfändungsfreien Betrag gemäß § 850f ZPO herabzusetzten, weil die damalige Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung stammt. (Entsprechendes Urteil wurde vorgelegt, insoweit bestehen keine Zweifel).
    Jedoch ist vier Monate nach Erlass des PfÜbs ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden, die zu Grunde liegende Forderung ist als eindeutig Insolvenzforderung nach § 38 InsO.
    Nun bin ich mir nicht sicher, ob ich dem Antrag des Gläubigers trotz der Insolvenz stattgeben kann.
    Rückschlagsperre liegt nicht vor. Meiner Meinung nach sollte dann § 114 III InsO zutreffen. Da dieser auf § 89 II verweist, würde ja im "Normalfall" die Pfändung des nach § 850c pfändbaren Betrags unwirksam werden, die im "erweiterten" bereich wirksam bleiben.
    Wenn also der PfÜb bereits von Anfang an nach § 850f gefasst gewesen wäre, wäre meiner Meinung nach alles eindeutig.
    Aber kann ich jetzt den PfÜb noch ändern, dass die Differenz zwischen § 850c und §850f pfändbar ist? Bin mir nicht sicher, ob jetzt § 89 II entgegensteht, weil die Forderung ja eindeutig eine Insolvenz- und keine Neuforderung ist.
    Würde mich über eure Gedanken freuen:)

  • Bei der Erweiterung einer bestehenden Pfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO handelt es sich dann insoweit um eine neue Pfändung, die als solche zu bewerten ist.

    Das ist aber m.E. ein Fall, der besser ins Inso-Subforum passt.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Soweit die Forderung, aus der gepfändet ist, eine Insolvenzforderung ist, kann die Pfändung im eröffneten Verfahren auch nicht im Vorbehaltsbereich bestehen bleiben. § 89 II InsO meint Neuforderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, so BGH mit Beschluss vom 27.09.2007 (Az.: IX ZB 16/06) - wobei der Leitsatz etwas verunglückt ist: es kommt nicht auf die Teilnahme am Insolvenzverfahren an, sondern auf die Eigenschaft als Insolvenzforderung. Deswegen wäre die beantragte Erweiterung hier m.E. eine neue (nach § 89 I InsO unzulässige) Vollstreckungsmaßnahme.

  • Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, wird die Pfändung unwirksam. Jetzt eine Ergänzung zu machen wäre also nicht möglich weil die Pfändung schon unwirksam ist.

    Eine neue Pfändung in den erweiterten Pfandbereich ist nicht möglich weil, wie schon gesagt wurde, § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO nur für Neuforderungen gilt. Anders wäre es nur wenn auch ein laufender (Rentensanspruch von Seiten des Gläubigers, ähnlich einer Unterhaltsforderung) besteht. Für die vorliegende Pfändung würde § 89 Abs. 1 InsO gelten und somit eine Pfändung nicht zulässig sein.

    Die ganze Regelung ist nicht sehr glücklich weil die Forderung u.U. von der RSB ausgeschlossen ist. Der Gläubiger kann also erst wieder nach der Laufzeit der Abtretung vollstrecken. Insofern hat der Schuldner während der Dauer des Insolvenzverfahrens und der Laufzeit der Abtretung mehr in der Tasche als nachher.

  • PräsenzKommentar Haarmeyer/Wutzke/Förster:

    Werden Bezüge im Vorfeld der Insolvenz gepfändet, verliert das Pfändungspfandrecht nach § 114 Abs. 3 InsOseine Wirkung spätestens am Ende des Kalendermonats, der auf die Eröffnung folgt. Aus dem Verweis in Satz 2 Halbsatz 2 auf § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO folgt allerdings, dass dies nicht für Unterhalts- oder Deliktsgläubiger gilt, die in den erweitert pfändbaren Teil der Bezüge vollstrecken. Die Insolvenzmasse wird durch diese Einschränkung nicht berührt. Denn dieser Teil der Bezüge unterfällt weder dem Insolvenzbeschlag nach §§ 35 und 36 InsO, noch wird er von der Abtretung des Schuldners an den Treuhänder erfasst.

  • § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO kann man nicht ohne den Satz 1 sehen, in dem es nur um Neugläubiger geht.

    Vorliegend ist die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung und für die gilt § 89 Abs. 1 InsO. Abs. 2 stellt insofern nur eine Ausnahme für Neugläubiger dar oder die Forderungen, die mit früherer Pfändung als Vorratspfändung auch die nach der Pfändung entstehenden (neuen) Gläubigerforderung mitpfändet.

  • Danke für eure Meinungen!
    Wie oben geschrieben, sehe ich das bezüglich der Unwirksamkeit wie Rainer. Deshalb denke ich, dass die Erweiterung möglich ist, sofern man diese nicht als neue Pfändung ansieht.
    Wenn man die Erweiterung jedoch als neue Pfändung betrachtet, wäre sie nicht möglich, da es sich ja um eine Insolvenz- und keine Neuforderung handelt.
    Aber wie ich diese Ergänzug nun behandeln soll, find ich leider nirgendwo:mad:

  • wichtiger oder richtiger?

    Mach es so wie der Gesetzgeber: Der BGH wird`s schon richten.

    Aber was mich interessieren würde ist, wie Du einen unwirksamen Beschluss erweitern willst.

    Da wärst Du bei mir aber an der richtigen Stelle:cool:

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