allgemeine Vertretung einer KG

  • Hallo,

    hättet Ihr auch Bedenken als allgemeine Vertretungsregelung einer GmbH & Co. KG mit 2 phG ( "XXX GmbH" und natürliche Person) einzutragen, dass die "XXX GmbH" stets allein vertritt, auch dann wenn weitere Komplementärgesellschafter vorhanden sind?

    Was wäre dann, wenn die XXX GmbH wegfällt?

  • Ich würde das als konkrete Vertretungsbefugnis eintragen, da es nur die XXX GmbH betrifft.
    Dann hat man auch keine Probleme, wenn die XXX GmbH ausscheidet.

  • Hallo,

    hättet Ihr auch Bedenken als allgemeine Vertretungsregelung einer GmbH & Co. KG mit 2 phG ( "XXX GmbH" und natürliche Person) einzutragen, dass die "XXX GmbH" stets allein vertritt, auch dann wenn weitere Komplementärgesellschafter vorhanden sind?

    Was wäre dann, wenn die XXX GmbH wegfällt?



    :confused: Vertreten die phGs nicht immer einzeln? (§ 125 I HGB) :gruebel:



  • Nicht, wenn nach § 125 II HGB Gesamtvertretung bestimmt ist.



  • ... und haben wir das hier?

  • So hätte ich das jetzt verstanden. Die xxx GmbH soll immer allein vertreten können. Mein Umkehrschluss war daher, dass andere phGs das nicht können sollen. Aber gut, der Sachverhalt gibt dazu nichts her.
    Als allg. VR wäre es nicht einzutragen, als konkrete schon.
    Problem ist eben, dass diesbezüglich eine hinsichtlich der allg. VR berichtigte Anmeldung her müsste, was den meisten Gesellschaften nicht passt. Aber gut, hätte der Notar auch drauf hinweisen können.

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