Pfändung Grundschuld

  • Hallo,

    ich stehe bei folgendem Problem völlig "auf dem Schlauch" und habe keine Ahnung, wie`s weitergeht:

    Es gibt einen PfÜB, in welchem gepfändet wurde:

    "die durch die Buchgrundschuld gesicherte angebliche Forderung gegen X zusammen mit der angeblich für diese Forderung eingetragene Grundschuld..."


    Jetzt meine für Fachleute auf diesem Gebiet wahrscheinlich banale Frage:

    Was mache ich damit? ( Ich habe dummerweise einem jungen Anwaltskollegen aus der Nachbarschaft gesagt, ich schau mal drüber... , weil der auch nicht wußte, was zu tun ist; und jetzt: jetzt habe ich auch keine Ahnung!)


    Für den einen oder anderen Tip wäre ich dankbar.


    Gruß HansD

  • Gepfändet werden sollte sowohl die Forderung als auch die Grundschuld, so viel ist klar.

    Ist die Forderung nicht näher bezeichnet? Und gibt es die angebliche Grundschuld überhaupt? Das ließe sich durch eine Einsicht im Grundbuch des X feststellen, wenn man weiß, wo sich dieser Grundbesitz befinden soll. Beim Grundbuchamt wäre dann zu beantragen, die Pfändung bei der Grundschuld einzutragen. Hoffentlich ist es auch wirklich ein Buchrecht und kein Briefrecht, sonst sieht es schlecht aus.

    Es muss nähere Informationen geben. Der Kollege hat doch bestimmt nicht ins Blaue hinein gepfändet.

  • Gepfändet werden sollte sowohl die Forderung als auch die Grundschuld, so viel ist klar.

    Ist die Forderung nicht näher bezeichnet? Und gibt es die angebliche Grundschuld überhaupt? Das ließe sich durch eine Einsicht im Grundbuch des X feststellen, wenn man weiß, wo sich dieser Grundbesitz befinden soll. Beim Grundbuchamt wäre dann zu beantragen, die Pfändung bei der Grundschuld einzutragen. Hoffentlich ist es auch wirklich ein Buchrecht und kein Briefrecht, sonst sieht es schlecht aus.

    Es muss nähere Informationen geben. Der Kollege hat doch bestimmt nicht ins Blaue hinein gepfändet.


    Hallo,

    die Forderung ist natürlich genau bezeichnet, das belastete Grundstück ist zutreffend angegeben und es handelt sich um ein Buchrecht.

    Ok, so weit, so gut.

    Dann wird die Pfändung bei der Grundschuld eingetragen; so weit war mir das klar.

    Und dann?

    Kann dann die Zwangsvollstreckung betrieben werden?

    Muß eventuell die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldurkunde - die natürlich nicht greifbar ist - vorab dem Eigentümer zugestellt werden?

    Fragen über Fragen... :)


    Gruß HansD

  • Ich bin im Vollstreckungsrecht nicht so bewandert. Ich denke aber, dass die Realisierung der Forderung des Gläubigers in erster Linie über die Pfändung der Forderung abläuft. Der Pfändungsgläubiger kann durch die Pfändung nicht mehr Rechte erlangen, als sie der Forderungs- und Grundschuldgläubiger selbst hat. Und wenn der Schuldner der Forderung seine Raten bisher vertragsgemäß bezahlt hat, wird sich der Pfändungsgläubiger mit der Einziehung der monatlichen Raten begnügen müssen. Nach den Bestimmungen des Sicherungsvertrags wird der Pfändungsgläubiger die Grundschuld nicht verwerten dürfen.

    Aber vielleicht können die Vollstreckungsexperten noch weiterhelfen.



  • Wenn es eine Grundschuld mit Unterwerfung nach § 800 ZPO ist, dann muss auch eine entsprechend vollstreckbare Urkunde existieren. Beim entsprechenden Notar nachfragen, wer wann die vollstreckbare Ausfertigung bekommen hat.

    Wenn es der Schuldner ist -> Hilfspfändung der Urkunde durch den Gerichtsvollzieher. Hat man das gute Stück, dann wird die Klausel aufgrund der Ausfertigung des zugestellten PfÜb umzuschreiben sein und dann nach Zustellung ist die ZV möglich.

    Findet der GVZ die Urkunde beim Schuldner nicht -> Eidestattliche Versicherung des Schuldners, dass er nicht weiß, wo die Urkunde ist. Diese ist dann Basis für den Antrag auf eine 2. vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde. Weiterer Ablauf wie vor.

    So habe ich es bsilang 2 mal praktiziert. Bzw. praktizieren wollen, denn es war bei dem einen Mal dann doch ein Briefrecht, das außerhalb des Grundbuchs abgetreten war. :daumenrun

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)



  • Wenn es eine Grundschuld mit Unterwerfung nach § 800 ZPO ist, dann muss auch eine entsprechend vollstreckbare Urkunde existieren.

    Nee, nicht unbedingt... manche Gläubigerbanken verlangen zunächst nur eine beglaubigte Abschrift und erst auf besonderes Anfordern eine vollstreckbare Ausfertigung.


    Gruß HansD

  • Bevor man hier an Zwangsversteigerung denkt, sollte man sich wie in #4 gesagt die Zweckerklärung zu Gemüte führen. Solange der Drittschuldner vertragsgemäß leistet, dürfte keine Handhabe bestehen.

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