Verjährung Jugendstrafe

  • Hallo,

    ich darf nun Jugendstrafsachen beim Amtsgericht bearbeiten und habe da gleich mal eine Frage.

    es wurde eine Gesamtjugendstrafe von 2 Jahren (Einbeziheung eines anderen Urteils) unter Aussetzung zur Bewährung ausgesprochen, die Bewährung wurde mit rk Beschluss vom 27.03.2008 widerrufen, der VU hat noch eine Reststrafe von 313 Tagen abzusitzen und hat sich nicht gestellt, nun muss ich eine Ausschreibung machen. Ist hier eine Verjährung von 10 Jahren ab RK der Widerrufsbeschlusses maßgeblich sprich 26.03.2018?

  • Die Verjährungsfrist von 10 Jahren beginnt mit Rechtskraft des Urteils (§ 79 VI StGB). Durch Haft oder Bewährung kommt die Verjährung zum Ruhen (§ 79 a StGB) und verlängert sich entsprechend.

    (Ruhenszeiträume: von Haftbeginn bis Entlassungstag und von Tag RK Bewährung (falls Haftentlassung nach diesem Tag, dann Tag der Entlassung) bis Tag vor RK des Widerrufs)

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