Ausscheiden einziger Geschäftsführer

  • Ich stehe gerade vor folgender Frage:

    Der einzige Geschäftsführer hat sein Amt wirksam niedergelegt. Er hat sein Amt nicht vorbehaltlich der Eintragung im Handelsregister und nicht mit sofortiger Wirkung niedergelegt - soweit hätte ich kein Problem. Er hat sein Amt mit Wirkung zum 01.09.2008 niedergelegt.

    Jetzt will er sein Ausscheiden selbst anmelden.

    Wie sehen andere Registergerichte die Problematik:

    Kann er sein Ausscheiden unmittelbar nach dem 01.09.08 noch selbst anmelden (unter Bezugnahme auf die Entscheidung des LG Köln vom 14.08.1997 - GmbHR 1998, 183) oder kann der ausgeschiedene Geschäftsführer sein Ausscheiden vor dem 01.09.08 noch nicht und nach dem 01.09.08 mangels Befugnis nicht mehr anmelden.

  • Mal vorab ne Frage:
    Ist dieser einzige Geschäftsführer auch alleiniger Gesellschafter?

    Ansonsten würd ich sagen:
    Er ist ab dem 01.09. nicht mehr Geschäftsführer.
    Wenn er sein Ausscheiden anmelden will, dann muss er das vor dem 01.09. tun.
    Meldet er danach an, dann fehlt ihm die Vertretungsbefugnis dazu, da bereits ausgeschiedene Geschäftsführer nicht mehr anmelden dürfen.
    Die Anmeldung vor dem 01.09. ist hier m.E. unproblematisch, da es zulässig ist ein Ereignis, dass in der Zukunft liegt "zeitnah" anzumelden, also ca. 1 bis 2 Wochen vor dem Eintritt dieser Befristung.
    Die Anmeldung wird dann erst nach dem 01.09. im HR vollzogen.
    Normalerweise wird das Amt als Geschäftsführer ja mit dem Zeitpunkt des Eingang der Anmeldung bei Gericht niedergelegt.
    Aber ich wüsste jetzt nicht, was konkret dagegen sprechen würde, dass er vor dem 01.09. anmeldet.

  • Hier gab's schon mal ein ähnliches Thema.

    M. E. kann der GF derzeit (vor dem 01.09.) noch nicht anmelden, da die Amtsniederlegung noch nicht wirksam und somit bislang nicht eintragungsfähig ist. Ich tendiere immer dazu, die Anmeldung der Amtsniederlegung durch den ausgeschiedenen Geschäftsführer selbst in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Wirksamkeit der Amtsniederlegung noch für zulässig erachten.

    Und - wie Beate schon hingewiesen hat - immer prüfen: Ist der GF, welcher sein Amt niederlegt, auch alleiniger Gesellschafter, ist die Amtsniederlegung grds. als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Hierzu gibt's auch einige Rechtsprechung.

  • Im HRP steht zu der Anmeldung etwas, was vielleicht weiter helfen könnte:

    "Ob zeitnahe Befristungen bei Handelsregisteranmeldungen erlaubt sind ist umstritten. Viele Registergerichte zeigen sich hierbei kulant, sofern die Anmeldung nur eine kurze Zeitspanne verfrüht eingeht und von Personen unterzeichnet ist, die im Zeitpunkt des Zugangs vertretungsbefugt sind.
    Eine Zurückweisung eines derart gestellten Antrags wäre zwar verfahrenstechnisch möglich, jedoch kaum dienlich, sofern der Antrag unmittelbar nachfolgend erneut gestellt werden könnte. Ist der Antrag also zugleich von Personen unterschrieben, die im Zeitpunkt des späteren Vollzugs der Eintragung anmeldebefugt sind, so spricht nichts dagegen, den Antrag zunächst "liegen zu lassen" und ihn sodann bei Eintritt des fraglichen Termins abschließend zu behandeln."

    Das wird im HRP an mehreren Stellen unterschiedlich formuliert aufgeführt.
    So weit ich mich erinnere gibt es auch eine Landgerichtsentscheidung, die sich dem HRP anschließt, bin mir da aber nicht ganz sicher.

    @RitaGress:

    Wegen dem "engen zeitlichen Zusammenhang".
    Was wird denn so als zulässig angesehen?
    Habe leider keine Entscheidung hierzu aufrufen können (mein Internet spinnt mal wieder).
    Also ich persönlich habe noch nie eine Anmeldung eines Geschäftsführers akzeptiert, der zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung nicht mehr Geschäftsführer war, auch wenn der Zeitpunkt der Amtsniederlegung einen Tag vor dem Eingang der Anmeldung lag.

  • Zum Ausgangsfall:
    Der alleinige Geschäftsführer ist nicht Gesellschafter!

    Ich habe dem Geschäftsführer mitgeteilt, dass ich die Anmeldung zeitnah zum 01.09.08 von Ihm als zulässig erachte. Das Notariat, an welches er sich gewandt hat, hat jedoch die Auffassung, dass die Anmeldung vor dem 01.09.08 ausscheidet, da die Abberufung noch nicht wirksam ist und nach dem 01.09.08 unzulässig sei, weil keine Anmeldebefugnis mehr besteht.

    Danke für eure schnellen Antworten!

  • ... @RitaGress:

    Wegen dem "engen zeitlichen Zusammenhang".
    Was wird denn so als zulässig angesehen? ...

    Ohne jetzt nach Entscheidungen gesucht oder nochmals Literatur gewälzt zu haben: Ich würde bspw. bis zu 10 Tage (noch) als engen zeitlichen Zusammenhang sehen. Entsprechende Entscheidungen hatte ich lange nicht zu treffen, kann mich aber erinnern, dass ich vor längerer Zeit die Anmeldung der eigenen Amtsniederlegung des einzigen GF (<>Gesellschafter), die ca. 1 Woche nach Wirksamkeit eingegangen war, noch vollzogen habe (Hintergrund war, das Register möglichst auf aktuellem Stand zu halten und dass es tw. in Literatur und Rspr. mit den Stichworten "enger zeitlicher Zusammenhang" auch anerkannt ist). Interessant in diesem Kontext fand ich den Aufsatz von Kießling/Eichele, GmbHR 1999, 1165.

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