Hallo zusammen,
ich habe ein kleines Problem mit der Haftzeitberechnung:
Es wurde bezüglich einer Jugendstrafe die Herausnahme aus dem Jugenvollzug angeordnet, sodass diese nach dem Erwachsenenstrafrecht vollzogen wird.
Erfolgt die Strafzeitberechnung nun auch nach dem Erwachsenenrecht, oder bleibt es hier beim Jugendrecht?
Danke schon mal für die Antwort,
Gruß Irina
Herausnahme aus dem Jugendvollzug § 92 II, III JGG
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irina -
5. Juli 2006 um 10:48
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Hallo,
nach Herausnahme aus dem Jugendvollzug mache ich eine komplett neue Strafzeitberechnung so, als wäre der VU von anbeginn an nach Erwachsenenrecht in Haft gewesen; also auch 2/3 oder je nachdem 1/2 und lege auch zum Termin der StVK zur Entscheidung vor. Diese Vorgehensweise ergibt sich m.E. aus § 1 Abs.3 StVollstrO. -
Hallo,
zu diesem Thema gibt es einen interessanten Aufsatz, abgedruckt in einem Rechtspflegerstudienheft (RpflStud. 2000, 129 - Heft 5). Dort wird die Meinung vertreten , dass die starren Richtlinien des § 57 StGB bei einer abgegebenen Jugendstrafe nicht anwendbar sind. Die Vollstreckung richtet sich daher weiterhin nach dem § 88 JGG. -
Zitat von Lex specialis
Hallo,
zu diesem Thema gibt es einen interessanten Aufsatz, abgedruckt in einem Rechtspflegerstudienheft (RpflStud. 2000, 129 - Heft 5). Dort wird die Meinung vertreten , dass die starren Richtlinien des § 57 StGB bei einer abgegebenen Jugendstrafe nicht anwendbar sind. Die Vollstreckung richtet sich daher weiterhin nach dem § 88 JGG.
Die OLG-Rechtsprechung zu diesem Thema ist sehr unterschiedlich. Ich richte mich nach meinem OLG-Bezirk (Karlsruhe). Hamm und Frankfurt hat gerade andersrum entschieden. Bitte noch den Verfasser des Aufsatzes angeben und eventuell ein Schlagwort zum suchen; die RpflStuds hat wohl nicht jeder. danke -
kein Problem:
Dieter Linhart, Abgabe der Vollstreckung in Jugendsachen an die Staatsanwaltschaft
bitte -
Danke. Wenn`s nicht noch jemand mit demselben Namen gibt, war´s unser Dozent in Schwetzingen.
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Und meiner!
Es wäre auch nett, wenn die anderen Entscheidungen beim Namen genannt werden. -
P.S.: Es bleibt immer Jugendstrafe, egal ob sie aus dem Jugendvollzug ausgenommen wird. Daher gilt 2/3 etc nicht. Aber auch ich nehm es dann immer analog! Wer sitz wie ein Erwachsener, soll auch verbüßen wie ein Erw..
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Zitat von Diabolo
Und meiner!
Es wäre auch nett, wenn die anderen Entscheidungen beim Namen genannt werden.
OLG KA 2. Strafsenat (AZ: 2 Ws 243/89) in: Rpfleger 1989, 340-341
OLG Hamm 2. Strafsenat (AZ: 2 Ws 317/99) in: StV 2001, 185-185
OLG Frankfurt 3. Strafsenat (AZ: 3 Ws 1070/98) in: NStZ-RR 1999, 91
Die Fundstellen stammen aus juris-online; bei beck-online dürfte man aber auch fündig werden. -
Dankeschön alterHase!
"Wenn`s nicht noch jemand mit demselben Namen gibt, war´s unser Dozent in Schwetzingen"
--> Erinnerungen: dunkle düstere Wolke schwebt über mir, wenn ich mit einem Bein bereits im Gefängnis stehe!:D -
Zitat von Diabolo
Dankeschön alterHase!
"Wenn`s nicht noch jemand mit demselben Namen gibt, war´s unser Dozent in Schwetzingen"
--> Erinnerungen: dunkle düstere Wolke schwebt über mir, wenn ich mit einem Bein bereits im Gefängnis stehe!:D
So ist es und die Sonne hab ich schon lange nicht mehr gesehen... -
Zitat von alterHaseZitat von Diabolo
Dankeschön alterHase!
"Wenn`s nicht noch jemand mit demselben Namen gibt, war´s unser Dozent in Schwetzingen"
--> Erinnerungen: dunkle düstere Wolke schwebt über mir, wenn ich mit einem Bein bereits im Gefängnis stehe!:D
Den gibts übrigens immer noch! -
Ich weiß, er macht seinen Job ja auch sehr gut. zumindest bei nmir kam alles an, was er beibringen wollte und es hatte Spass gemacht! Erinnere mich noch an seine "Abfragen" - Zettel zu Anfang der Unterrichtseinheit al la Vokabelarbeit. Hat aber geholfen!!!!!!!!!
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