Das entschärft ja § 294 Abs. 1 Nr. 4 fast völlig, denn wenn der TH den pfändbaren Teil des Einkommens einkassiert kann der Schuldner ja nur aus seinem unpfändbaren Einkommen Extrazahlungen leisten
Ist m. E. ja auch richtig so, dass der Schuldner mit seinem pfandfreien Einkommen tun und lassen kann was er will.