Antragsrecht Vereinsmitglied

  • Hallo allerseits!

    Sehe ich das richtig?

    zum Ausgangsfall:
    Vereinsmitglied stellt Antrag an den (mehrgliedrigen) Vorstand, z. Hd. des 1. Vorsitzenden. Erfährt dann (nachdem sich "nichts tut"), dass die anderen Vorstandsmitglieder von diesem Antrag noch nicht einmal Kenntnis erhalten haben.

    1. Vorsitzende entgegnet auf entsprechende Nachfrage, das Mitglied habe nicht das Recht Anträge zu stellen (da die Satzung dies nicht explizit vorsehe) und daher sei er auch nicht verpflichtet, einen solchen weiterzuleiten.


    M. E. ergeben sich die Mitgliederrechte (und damit auch ein Antragsrecht) schon aus der Rechtsstellung als Vereinsmitglied, auch ohne dass die SAtzung ihm solche explizit einräumt. Der Vorsitzende wäre verpflichtet gewesen, den Antrag weiterzuleitet bzw. zu bearbeiten (wie auch immer).

    Lg,
    Stella

  • Da wäre ich mir nicht so sicher. Wenn die Satzung Miotgliedsanträge an den VS nicht explizit vorsieht, dann hat der Vors. sogar Recht. Die Angelegenheiten der Mitglieder werden in aller Regel in der MV abgehandelt. Dort können je nach Satzungsformulierung auch Anträge eingebracht werden. Letztlich kommt es aber auf die Satzungsformulierung und evtl. auch auf die Art des Antrags an. Auf jeden Fall sollten die Mitgliedsrechte in der Satzung formuliert sein.

  • Die entsprechende Passage in der Satzung lautet:

    "Die Mitglieder sind mit den üblichen Rechten ausgestattet."

    Nicht sonderlich erhellend, ich weiß :gruebel: Die Satzung wurde in den frühen 70ern "verbrochen" und seitdem nicht geändert..... Ich hätte jetzt schon gesagt, dass das Recht, Anträge an den Vorstand oder zur Tagesordnung zu stellen, darunter zu subsumieren sein müssten.

  • Die üblichen Rechte sind mangels weiterer Bestimmbarkeit die gesetzlichen. Nach § 27 III BGB erfolgt die Geschäftsführung durch den Vorstand. Damit hat ein Mitglied keine Geschäftsführungsrechte. Würde ein Mitglied den Vorstand zwingen können, über bestimmte Gegenstände zu beschließen, so würde es in die ausschließlichen Geschäftsführungsrechte des Vorstandes hineinreden.

  • Wie 13:
    Die Mitgliedsrechte sind in der MV auszuüben, aaaaber:

    Wenn der Vorstand einigermaßen 'schlau' ist, gibt er den Antrag den anderen Vorstandsmitgliedern mindestens bekannt und "berät" mit ihnen, ob dem Antrag nachgegangen wird (falls der Antrag nicht aus querulatorischen Gründen o.ä. gestellt ist) und gibt dem Mitglied dann Bescheid.

    ...

  • Frage:

    Ist denn das Registergericht mit diesem Vorgang tangiert?

    Das ist doch eine Angelegenheit, die die Beteiligten unter sich auszutragen haben.
    Oder sehe ich das falsch?:gruebel:

  • Das ist richtig, aber ich gehe davon aus, dass sich jemand im Zweifel wieder mal an das RegG gewandt hat.




    So ist es :( Bei dem Antrag geht's im übrigen um den Vorschlag hinsichtlich einer evtl. Satzungsänderung..... Stöber "Handbuch Vereinsrecht" spricht unter Rand-Nr. 127 von "Mitverwaltungsrechten" und zählt hier auch das Recht zur Antragstellung auf.

    Was meint Ihr zu diesem Einwand?

  • Das genannte Recht kann sich aber m.E. nach nur auf die MV beziehen, wie sich dem Begriff schon entnehmen lässt. Für einen VS und seinen Sitzungen kann das ohne weiteres nicht gelten (§ 27 III BGB), es sei denn, die Satzung genehmigt dies explizit.

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