Hallo!!
Ich bin Jurastudent und liege im Clinch mit meinem Professor, da Ich anderer Ansicht bin als er. Ich und würde gerne die Ansicht eines oderer mehrerer Praktiker zu folgendem Problem einholen!
"A ist Eigentümer eines schönen Hausgrundstücks mit Blick auf die Lahn in Gießen. Dieses vererbt er in testamentarisch einwandfreier Form seinem ihm immer viel Freude bereitenden Enkel C, der allerdings noch sein Studium vor sich hat. Sobald er in die Arbeitswelt eintritt und sich in Gießen fest niederlässt, soll es ihm gehören. Bis dahin und nicht zuletzt um gegenüber seinem Sohn B keinen Unmut zu erzeugen, soll es B, dem Vater des C, gehören. A stirbt kurz darauf.
B wird ordnungsgemäß in das Grundbuch eingetragen, jedoch vergisst dabei der zuständige Rechtspfleger, auch den C als Nacherben einzutragen, wie es § 51 GBO vorsieht. B, mittlerweile in das Haus eingezogen, bemerkt das Versehen und wittert seine Chance, das Hausgrundstück gewinnbringend zu veräußern. Recht schnell einigt er sich mit dem nichtsahnenden Interessenten K, der einen Preis i. H. v. 2 Mio. € zu zahlen bereit ist. Beide schließen einen notariellen Kaufvertrag. Bei der Gelegenheit bewilligt B auch gleich eine Vormerkung, die am 1.5.2005 in das Grundbuch eingetragen wird.
C, der gerade seine letzte Prüfung bestanden hat und gleich im Anschluss eine Festanstellung in einer Kanzlei erhält, bemerkt Anfang Juni ´05 den zwischenzeitlichen Auszug seines Vaters aus dem Haus und stellt ihn zur Rede. In jedem Fall will er als Nacherbe das Hausgrundstück behalten, was er gegenüber allen Beteiligten äußert. K verweist auf die eingetragene Vormerkung."
Ich bin der Ansicht, dass hier ein Amtswiderspruch von Amtswegen einzutegen ist, was mein Professor jedoch verneint, er teilte mir hierzu mit, dass er dazu keinen Anhaltspunkt gegeben hätte und dieser folglich nicht zu berücksichtigen ist.
Wie bewertet Ihr als Praktiker diesen Fall???