Vollstreck. gem. § 720a ZPO in Holland?

  • Hallo,

    ein RA meint, dass nach dem EUGVVO im ausland auch die Vollstreckung aus einem NOCH NICHT rechtskräftigem vorläufig GEGEN Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss die Vollstreckung eingeleitet werden kann. Mal angenommen, in Holland gibt es auch eine Art Sicherungsvollstreckung, meine ich mich zu erinnern, dass ein gg. SHL vorl. vollstreckbarer titel rechtskräftig sein muss.

    Was meint ihr?

  • hm, danke himmel. hatte es so in Erinnerung, dass die Sicherungsvollstreckung im Auzsland nicht möglich ist , nur aus rechtskräftigen Titeln die Befriedigungsvollstreckung.

    Belibt noch die Frage, ob eine Vollstreckung aus Festsetzungsbeschlüßen auch in Ordnung geht.

  • Aus KFBs kann man dann wohl nur vollstrecken, wenn alles andere keinen Wert mehr hat. Sind quasi eine Art Vollstreckungstitel zweiter Klasse. Nicht dein Ernst, oder?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • doch schon ernst. denn wenn man als beklagter gewinnt, kann man nur aus dem kfB vollstrecken. hier läuft aber das berufungsverfahren noch und der mandant will unbedingt die ZV (wie 720a ZPO) in Holland

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