Zugunsten des hiesigen Grundbuchamtes.
Vormerkung Löschung
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Lieselotte -
2. November 2008 um 22:00
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Dir liegt ein Kaufvertrag, der die Vollmacht enthält, und darüber hinaus in einer anderen Urkunde das Verkaufsangebot ?
Ok, davon abgesehen, würde ich nicht eintragen, weil im Ausfertigungsvermerk das Grundbuchamt bezeichnet ist.
Ich denke aber, dass dies einige hier auch anders sehen, zum Thema gibt es schon vielfältige und interessant Diskussionen, z.B. auch hier:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ht+grundbuchamt
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Nein, das ist ein und dieselbe Urkunde. Das Grundstück wurde in Teil 1 der Urkunde dem Käufer angeboten und da ist auch die oben genannte Vollmacht enthalten. In Teil 2 wurde für den Fall der Annahme gleich der Kaufvertrag geschlossen und eine Auflassungsvollmacht erteilt.
Würdest du die Löschungsbewilligung der Berechtigten fordern oder eher die Bestätigung des Notars, dass das Angebot nicht angenommen wurde?
Danke schon mal für die Antworten
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Bei der Bestätigung des Notars bräuchtest Du ja nach wie vor den Vollmachtsnachweis, so dass ich die Bewilligung der Berechtigten anfordern würde an Deiner Stelle. Da in Deinem Fall nicht der Notar von damals auftritt, besteht auch kein originärer Anspruch auf Erteilung der Ausfertigung des Kaufvertrags, vgl. hier:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…cht#post1176650
Aber Achtung: Berechtigt ist offenbar die GbR, nicht die eingetragenen Gesellschafter (§ 899a BGB).
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