Beendigung der TV ?

  • Hallo zusammen.
    Ich habe mal wieder eine Frage. Im Grundbuch ist A als alleiniger Erbe eingetragen nach der Verstorbenen B. In Abt. II ist ein TV-Vermerk eingetragen worden.
    Im Testament waren damals neben der Erbeinsetzung des A auch diverse Vermächtnisse enthalten. Darunter fiel das Vermächtnis an C: sie sollte ein Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht erhalten. Dies hat der TV dann zur Eintragung bewilligt und beantragt. Das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht ist auch im GB eingetragen worden. Bezüglich dieses Grundstücks sind keine weiteren Regelungen im Testament enthalten. Im Testament heißt es nur: " ZUR ERFÜLLUNG DES TESTAMENTS ORDNE ICH TV AN. ZUM TV wird X bestimmt. "
    In Abt. III sind noch zwei Rechte eingetragen. Deren Löschung hat jetzt der TV zur Eintragung beantragt.

    Frage: Darf der das? Oder muss hier der Erbe selber handeln, weil der TV eigentlich alles erledigt hat, was das Grundstück angeht (§2225 BGB spricht immer von der Erledigung "aller" Aufgaben...könnte das trotzdem gelten?) und damit das Grundstück nicht mehr der TV unterliegt? Kommt die Löschung des TV-Vermerks in Frage?
    Außerdem liegen hier zwischenzeitlich auch Anträge auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken vor, auf Grund titulierter Ansprüche gegen den Erben. Wenn ich mich auf den Standpunkt stelle, dass die TV noch besteht, müsste ich die ja zurückweisen.

  • Es handelt sich offenbar um den Regelfall der Abwicklungsvollstreckung (§ 2203 BGB). Da der TV das Grundstück noch nicht i.S. des § 2217 BGB freigegeben hat, ist davon auszugehen, dass die TV materiell noch besteht und das Grundstück nach wie vor der Verfügungsbefugnis des TV unterliegt (§ 2217 Abs.1 S.2 BGB). Solange sich aus dem TV-Zeugnis oder aus der notariellen Verfügung von Todes wegen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die TV inzwischen materiell erloschen ist (z.B. im Fall einer Befristung), hat das GBA vom materiellen Fortbestand der TV auszugehen. Alles andere sind Spekulationen, die ohne konkrete Anhaltspunkte jeder Grundlage entbehren und an denen sich das GBA demzufolge nicht zu beteiligen hat.

    Damit ist gleichzeitig die Frage nach der Löschung der Grundpfandrechte und nach der Löschung des TV-Vermerks beantwortet. Für die Löschung des TV-Vermerks besteht kein Anlass und die Löschung der Grundpfandrechte stößt auf keine rechtlichen Bedenken, sofern man nicht von einer unentgeltlichen Verfügung i.S. des § 2205 S.3 BGB ausgehen könnte. Hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte, weil die Löschung nach aller Lebenserfahrung erfolgt, weil die durch die Grundpfandrechte gesicherten Verbindlichkeiten (entweder schon durch den Erblasser oder nach dem Eintritt des Erbfalls auf Veranlassung des TV) zurückbezahlt wurden. Übertriebene Ängstlichkeit ist bei der Prüfung der Entgeltlichkeit der TV-Verfügung nicht am Platz, zumal sie in materiellrechtlicher Hinsicht hier nur in der Zustimmung i.S. des § 1183 BGB bestehen dürfte.

    Die vorliegenden Anträge auf Eintragung von Zwangshypotheken sind wegen § 2214 BGB zurückzuweisen, soweit es sich bei den Gläubigern nicht um Nachlassgläubiger, sondern um Eigengläubiger des Erben handelt (von Amts wegen zu berücksichtigen). Handelt es sich dagegen um Nachlassgläubiger, gilt § 2213 BGB mit der Maßgabe, dass ein Titel gegen den TV erforderlich ist (§ 2213 Abs.3 BGB, § 748 Abs.1 ZPO).

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