Berichtigung Schlussverzeichnis

  • Hallöchen,

    ich muss mal wieder eure Hilfe in Anspruch nehmen.

    In einem meiner Verfahren hat der Treuhänder nach Einreichung des Schlussberichtes noch eine Berichtigung der Tabelle mitgeteilt, und zwar von für den Ausfall festgestellt in nunmehr uneingeschränkt festgestellt in voller Höhe. Tabelle wurde von mir berichtigt. Neues Schlussverzeichnis hat er vorgelegt.

    Dieses berichtigte Schlussverzeichnis wurde dann auch so veröffentlicht.

    Nun hat der Treuhänder verteilt und im Rahmen seines Verteilungsberichtes darauf hingewiesen, dass versehentlich eine unrichtige Berichtigung erfolgt ist. Auf das Absonderungsrecht wurde nur teilweise verzichtet.
    Er hat nun auf die geringere Forderung verteilt.

    Ich habe ihm dann mitgeteilt, dass meiner Meinung nach keine Berichtigung mehr möglich ist und Antrag nach § 319 ZPO zurückgewiesen.

    Mein Treuhänder beharrt nun aber auf seiner Auffassung.

    un nu....:gruebel:

  • Weniger an den Gl. auszuschütten wäre ja problemlos möglich, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist. Wenn ich das richtig verstanden habe, wurde ja mehr zur Tabelle festgestellt als der Gläubiger tatsächlich wollte, dann wird er ja wohl auch mit der geringeren Verteilungssumme zufrieden sein, oder?

    Ansonsten sehe ich eine Berichtigung des SV nach § 319 ZPO auch kritisch und denke eher, dass es ein Fehler des IV ist, den er sich zurechnen lassen muss.
    Ob das Gericht den genauen Sachverhalt bei der Berichtigung auch hätte prüfen müssen, weiß ich gerade nicht. Ich schaue mir die Berichtigungen, die auf einem Schreiben der Gläubiger beruhen, immer ganz genau an. Kann mich zwar nicht genau erinnern, aber ich denke, dass das IG bei einer falschen Berichtigung auch mit drin hängt.

  • Für das SV schon, aber ich meinte die Tabellenberichtigung. Da gibt es m. W. auch ein Haftungsrisiko für den Rpfl.



    Verteilt wird im vorliegenden Sachverhalt aber nach dem SV und nicht nach der Tabelle.

    Für die Tabellenberichtigung sind doch auch die Antgaben des IV/TH ausschlaggebend. Wie soll ich denn in die Haftung kommen, wenn der IV/TH falsche Angaben macht?

  • Da gibt es m. W. auch ein Haftungsrisiko für den Rpfl.



    Kann ich mir auch nicht vorstellen, da der Rpfl nur eine Beurkundung des Prüfungsergebnisses durchführt.



    Das ist nicht richtig. Nach dem ersten Prüfungstermin führt das Insolvenzgericht die Tabelle. Daher muss ich auch genau überprüfen, ob eine beantragte Tabellenberichtigung korrekt ist. Wenn mir also der IV erklärt, dass der Gl. seine Forderung in der und der Höhe zurückgenommen hat, muss er mir das entsprechende Schreiben mit vorlegen und ich überprüfe, ob die Zahl richtig ist.
    Und das SV basiert ja nun mal auf der Tabelle, wenn die falsch ist (weil IG und IV gepennt haben), dann ist auch das SV falsch - so einfach ist das.

    Aber ich will das hier nicht vertiefen, da ja die ursprüngliche Fragestellung ganz anders war.



  • Und das SV basiert ja nun mal auf der Tabelle, wenn die falsch ist (weil IG und IV gepennt haben), dann ist auch das SV falsch - so einfach ist das.



    Wie schon gesagt, wenn das Schlussverzeichnis falsch ist, dann ist es die Sache des IV und nicht Sache des Gerichts. Eine Überprüfungspflicht für das Gericht bzgl. des SV ist nicht vorgeschrieben, es wird aber meistens durchgeführt um spätere Probleme zu vermeiden.

  • M.E. hängt hier das Insolvenzgericht nicht mit drin.
    Berichtigt wurde die Tabelle nach den Angaben des Insolvenzverwalters. Der Betrag des Ausfalls wurde vom IVerw. zur Eintragung in die Tabelle mitgeteilt und diese Berichtigung wurde doch somit in der mitgeteilten Betragshöhe ordnungsgemäß vom IGericht in der Tabelle vorgenommen. Ich erkenne an diesem Sachverhalt keinen Fehler des IGerichts.

  • M.E. gibt es hier überhaupt keinen Anlass mehr, in der Tabelle herumzupfriemeln. Der rechtliche Inhalt der Tabelle ist genau der gleiche wie vorher. Festgestellt ist festgestellt, egal ob für den Ausfall oder nicht. Der Vermerk "für den Ausfall" bzw. der Vermerk, dass nun ohne Ausfallbeschränkung festgestellt ist, ist rein deklaratorisch.
    Wichtig ist, was im Schlussverzeichnis steht und das richtet sich bei absonderungsberechtigten Gläubigern nach § 190 InsO. Und in § 190 InsO steht nichts von irgendwelchen Ausfallvermerken in der Tabelle o.ä..

  • Solche Fälle sind nicht selten, hatten wir auch erst vor Kurzem. Ausfallbetrag wurde zu hoch festgestellt. SV war veröffentlicht und auch schon verteilt.

    Gläubiger schrieb aber schon vor dem ST und teilte den geringeren Ausfall mit. Verwalter hatte gepennt. Gläubiger überweist nun nach der bereits erfolgten Verteilung die Kohle zurück und erklärt nochmals, dass er einen niedrigeren Ausfall hatte als festgestellt.

    Eigentlich wäre doch nun das komplette SV zu berichtigen, was ja nicht mehr geht.

    Wie geht man weiter vor: Einfach weiter nach dem alten SV verteilen und dem betroffenen Gl wunschgemäß weniger auszahlen.

    Euch mein Dank ! :daumenrau




  • So machen wir es hier auch. Man muss ja das SV nicht zwingend berichtigen (schon gar nicht, wenn es gar nichts mehr zu berichtigen gibt...). Ist natürlich blöd, wenn der Gl. nicht mitspielt, aber so einen Fall hatten wir hier noch nicht.

    Und zur Tabellenberichtigung hatte ich ja schon gesagt, dass ich mir nicht sicher bin, ob das IG mit drin hängt. Da gibt es wohl zur Führung der Tabelle ( IV/ IG) ohnehin verschiedene Ansichten.


  • Und zur Tabellenberichtigung hatte ich ja schon gesagt, dass ich mir nicht sicher bin, ob das IG mit drin hängt. Da gibt es wohl zur Führung der Tabelle ( IV/ IG) ohnehin verschiedene Ansichten.



    Man sollte dem Gesetzgeber diesen Teil der InsO um die Ohren hauen. Jedesmal hängt man in der Luft. :mad:

  • wie würdet ihr denn im vorliegenden fall weiter vorgehen?

    :gruebel:



    M.E. ist hier für das Insolvenzgericht gar nichts zu tun - außer das Verfahren aufzuheben.
    Den TH zwingen (was dann wohl mit Zwangsgeld usw. ablaufen müsste), eine Verteilung entsprechend dem richtig niedergelegten Schlussverzeichnis durchzuführen, wäre wohl nicht möglich, da es darauf hinauslaufen würde, dass man ihn zu Rückzahlungsprozessen zwingen würde, was wohl etwas weit geht. Außerdem kann es ja sein, dass der Gläubiger tatsächlich nur auf einen Teil verzichtet hat und gar nicht mehr will.
    Zu einer Zahlung aus eigener Tasche kann man ihn auch nicht zwingen, da das ja quasi Schadenersatz wäre und das ist wieder eine Sache zwischen TH und Gläubiger. Ein Sonderverwalter scheidet auch aus, da hier nur die Interessen eines Gläubigers betroffen sind.

    Man könnte daran denken, den Gläubiger vielleicht darauf aufmerksam zu machen; allerdings ist das m.E. aber auch nicht Aufgabe des Gerichts, da hier Schadenersatz in Betracht kommen könnte und sich der Gläubiger schon rührt, wenn er sich geschädigt fühlt.

    Ich würde das Verfahren also zwanglos aufheben.

  • Für das SV schon, aber ich meinte die Tabellenberichtigung. Da gibt es m. W. auch ein Haftungsrisiko für den Rpfl.



    wann haftet ein solcher ?

    Wäre eigentlich ein Extra Thread!

    Ich hatte neulich nen Fall, da hat ein Rpfl wissentlich das nichteheliche Kind des Schuldners als "Unterhaltspflicht" deklariert. Klare Einbußen für den Pfändungsgläubiger. Vielleicht haben die beiden (Rpfl und Schuldner ) zusammen schon die ein oder andere Party besucht....)

    Die Staatsdiener haften sicherlich nicht. Sofern der Gläubiger keine Rechtssmittel einlegt, eh sein Bier.

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