ich brauche eure hilfe
der grundstückseigentümer - der zugleich erbbauberechtigter ist - ist verstorben. nunmehr soll das grundstück verkauft werden, vorab soll das (unbelastete) erbbaurecht daher gelöscht werden. die löschung wird durch den Testamentsvollstrecker bewilligt und beantragt. ich überlege nun, ob dieser dazu befugt ist. vermute mal eher ja, da das haus mit aufhebung des erbbaurechts ja dem grundstück zufließt, so dass ein wertverlust nicht vorliegt. oder???
Aufhebung eines Erbbaurechts durch den TV
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Miss FOLIA -
27. November 2008 um 16:18
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Warum wartet man nicht auf den Kaufvertrag? Würde sich der TV darin verpflichten, das Grundstück lastenfrei zu übertragen, könnte man darin auf jeden Fall die Entgeltlichkeit sehen. Also ähnlich wie bei der Löschung einer nicht an letzter Rangstelle stehenden Eigentümergrundschuld aufgrund so einer Verpflichtung (KG Rpfleger 1968, 189).
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Die Aufhebung des Erbbaurechts ist m.E. keine unentgeltliche Verfügung nach § 2205 S.3 BGB. Es wird keinem Dritten etwas zugewendet. Erbbauberechtigter und Grundstückseigentümer sind identisch.
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[...]Es wird keinem Dritten etwas zugewendet[...]
Wegen der Entgeltlichkeit kommte es aber nicht auf die Zuwendung an einen Dritten an, sondern darauf, ob der TV objektiv betrachtet weiß, daß er, ohne gleichwertige Gegenleistung, ein Opfer aus der Erbschaftsmasse bringt und subjektiv betrachtet entweder weiß oder hätte erkennen können, daß diesem Opfer keine gleichwertige Gegenleistung an die Erbschaftsmasse gegenübersteht.
Wirtschaflich gesehen ändert sich hinsichtlich des Hause durch die Aufhebung des Erbbbaurechts vielleicht nichts, aber als eigenständiges Recht ist es verloren. Einen Unterschied kann man bereits bei der Veräußerung erkennen, wenn der TV, je nach Verwertbarkeit, (zunächst) auch nur das Erbbaurecht verkaufen könnte. Durch die Aufhebung ist ihm diese Möglichkeit genommen. Was, wenn der geplante Verkauf dann nicht zustande kommt? -
Nach meiner Ansicht liegt keine unentgeltliche Verfügung vor. Das Entgelt für die Aufhebung des Erbbaurechts liegt darin, daß das Erbbaurechtsgrundstück lastenfrei wird. Vergleichbar ist der spiegelbildliche Fall, daß der Testamentsvollstrecker an einem Nachlaßgrundstück eine Eigentümergrundschuld bestellt. Hier besteht das Entgelt in dem neu entstandenen Recht (Staudinger-Reimann § 2205 Rn. 47). Wenn die Grundstücksverfügung bei Bestellung einer Eigentümergrundschuld wegen des Hinzuerwerbs dieses Rechts entgeltlich ist, ist auch die Rechtsverfügung bei Löschung eines eigenen Rechts am Grundstück wegen der eintretenden Lastenfreiheit des Grundstücks entgeltlich.
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Ich glaube nicht, dass man bei der Löschung des Erbbaurechts zu einer eindeutigen Lösung kommen kann, also musst du dir deine eigene Meinung bilden.
Ich würde eine Erklärung vom TV verlangen indem er mir z.B. erklärt dass er einen Käufer gefunden hat, der dass Grundstück –ohne Erbbaurecht – erwerben möchte, oder aus welchen Gründen, dass Erbbaurecht jetzt gelöscht werden soll, damit du einen Anhaltspunkt hast, aus welchen Beweggründen die Löschung erfolgen soll- damit es dir leichter fällt bei diesem „neutralen Geschäft“ zu einer Lösung zu kommen. -
Die Beweggründe des Testamentsvollstreckers sind nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses von Interesse. Für das Grundbuchamt sind sie nicht von Bedeutung. Die Verfügung ist entweder objektiv entgeltlich oder objektiv unentgeltlich. In dieser Hinsicht ist es nicht richtig, daß der Nachlaß für die Aufhebung nichts erhält (vgl. Nr. 5).
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laut meinem sachverhalt wird das grundstück ja - nachdem das erbbaurecht vorab gelöscht wurde - insgesamt verkauft; alles wurde in einer urkunde vereinbart. werde dann wohl einfach noch mal weitergrübeln, dankeschön für eure denkanstöße!
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Bedeutet das, daß der Kaufvertrag über den Grundbesitz schon geschlossen wurde?
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ja, so ist es.
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Dann liegt eine voll entgeltliche Verfügung vor, weil die Löschung des Erbbaurechts eine Erfüllung der rechtswirksamen Lastenfreistellungsverpflichtung aus dem Kaufvertrag darstellt.
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Also im Ergebnis doch wie #2.:)
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Die eigentlich interessante rechtliche Frage bleibt die in Nr. 5 erörterte. Durchgreifende Gegenargumente gegen die dortige logische Beweisführung wurden bisher nicht vorgetragen.
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das hört sich logisch an mit der entgeltlichkeit, werde dann das erbbaurecht mal löschen. vielen vielen dank!!!
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Durchgreifende Gegenargumente gegen die dortige logische Beweisführung wurden bisher nicht vorgetragen.
Wie auch? Es gibt keine.
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Die eigentlich interessante rechtliche Frage bleibt die in Nr. 5 erörterte. Durchgreifende Gegenargumente gegen die dortige logische Beweisführung wurden bisher nicht vorgetragen.
Naja. Es kann ja sein, daß #5 die interessantere Frage gewesen wäre, die Antwort auf den konkreten Sachverhalt liefert aber doch eher bereits das Kammergericht. Danach gilt bei einer Verpflichtung zur Lastenfreistellung im entgeltlichen Kaufvertrag auch die Löschung eines Eigentümerrechts als entgeltlich.
Ob die Löschung eines Rechts, das dem Grundstückseigentümer zusteht, allein aufgrund der dadurch eintretenden Lastenfreiheit des Grundstücks als entgeltlich angesehen werden kann, hängt davon ab. Bei einer Eigentümergrundschuld gilt das eben nicht, wenn mit der Löschung eine Rangpostition aufgegeben wird. Die Frage, ob die Löschung des Erbbaurechts nicht ebenso mit Nachteilen verbunden sein könnte (s. z.B. #4), ist, so wie ich das sehe, immer noch offfen.
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