Auslandszustellung nach England

  • Hallo!
    Habe ein Verfahren übernommen, in dem schon mehrfach (man hat die Hoffnung wohl nicht aufgegeben!) vergeblich versucht wurde, einen Beschluss per EmR in England zuzustellen. Nachforschungsersuchen liefen ins Leere.
    Ich denke in der Sache kommt man mit Einschreibe-Versuchen nicht mehr weiter; Zustellungen nach der ZRHO hatte ich aber noch nicht und irgendwie blicke ich da nicht so durch.
    Auf der Seite von NRW habe ich schon geguckt und denke ich muss wohl den Vordruck ZRH1 verwenden.
    Jetzt meine Fragen:
    a) Kann ich den Vordruck in deutscher Sprache verwenden (hab ihn auf der Seite dort auch nur so gefunden)?
    b) Ist das zuzustellende Schriftstück zu übersetzen (der Empfänger ist deutscher Staatsangehöriger)?

  • Da habe ich mich wohl missverständlich ausgedrückt.
    Eine Anschrift in England ist bekannt. Nur die Einschreiberückscheine von dort kamen -aus welchem Grund auch immer- nicht zurück.
    Daher ist nun wohl förmlich zuzustellen.
    Auf der angegebenen Seite habe ich bereits geschaut, aber die Antwort auf meine Fragen habe ich noch nicht gefunden.
    Dort steht z.B., dass das Formular in Englisch oder Französisch auszufüllen ist. Aber ist auch ein Formular in dieser Sprache zu verwenden? Wo bekomme ich das her?
    Und ist der zuzustellende Beschluss zwingend zu übersetzen?

  • Wenn ich mir bei solchen Sachen nicht sicher war, habe ich immer bei mir am Landgericht angerufen und den gefragt, der die Dinger eh überprüft bevor sie richtig weggeschickt wurden, der konnte mir immer helfen! Unr er war selber froh, weil er dann wusste, dass es bei ihm gelich richtig ankam und er es nicht wieder mit nem netten Briefchen zurückschicken soll!
    Habe ansonsten noch folgenden Link:
    http://europa.eu.int/comm/justice_h…ocuments_de.htm
    (hoffe er funktioniert)
    oder einfach unter europa.eu durchklicken!

  • Eine Übersetzung ist nicht zwingend beizufügen. Steht ja auch nicht drin im Länderteil. :D Jedoch hat der Empfänger dann ein Annahmeverweigerungsrecht, über das wir ihn belehren müssen.

    Das Fummelar (ZU-Antrag-EU) in dreisprachiger Ausführung hab ich angehängt. Ich mach es immer so, dass ich das Fummelar in deutsch ausfülle. Soo gut sind meine Englisch-Kenntnisse dann doch nicht, dass ich all die jur. Fachbegriffe ad hoc übersetzen kann. :oops:
    Die Belehrung gem. ZRH6 findest du hier Einfach in englisch ausdrucken und mit an den Antrag bzw. die zuzustellenden Schriftstücke datschen.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • :gruebel: Dabei fällt mir noch ein:
    Macht das nicht eure Abteilung für Auslandssachen? Per Einschreiben mit IR bist du aus der Akte heraus zuständig und Zustellung über die Empfangsstelle geht die Sache bei uns jedenfalls über die zuständige Auslandsabteilung. Frag doch vorher einfach nochmal nach. Nicht dass du dir unnötige Arbeit machst. :D

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Zitat

    Nur die Einschreiberückscheine von dort kamen -aus welchem Grund auch immer- nicht zurück.


    Auf der HP der Post (http://www.deutschepost.de/dpag?xmlFile=link1004436_1379) kann man mit der Sednungsnummer nachschauen, ob die Zustellung erfolgreich (Onlineservice - Sendungsstatus) war und wenn ja, gleich online eine Zweitausfertigung des R-Scheins anfordern.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • @ Tommy: Von der Post wurde nur mitgeteilt, dass die Sendung ordnungsgemäß weitergeleitet wurde. Was die Engländer dann allerdings mit den Rückscheinen gemacht haben, konnte nicht aufgeklärt werden.

    @ li li: VIELEN DANK FÜR DEN LINK UND DIE ANLAGE!
    Nach Aussage meines Kollegen gibt es hier wohl keinen andere zuständige Stelle. Wär ja auch zu schön gewesen!!

    Aber ich denke mal, ich fülle den Antrag jetzt mal auf deutsch aus "Beschluss des Amtsgerichts ... vom ...". Lege den Beschluss in deutscher Sprache nebst Belehrung bei und ab geht`s an die Empfangsstelle:

    The Senior Master
    Foreign Process Department (Room E 10)
    Royal Courts of Justice
    Strand
    LONDON WC2A 2LL
    VEREINIGTES KÖNIGREICH.

    Denk mal, so könnte es gehen!?!

  • Also auf deutsch das Zustellersuchen auszufüllen ist nicht. § 21 BGB hatte schon den Link aus NRW benannt. Dort findest du die korrekte Info, dass das Vereinigte Königreich als Sprachen, die zum Ausfüllen des Zustellungsersuchens zulässig sind, nur Englisch und Französisch akzeptiert. D. h. du kannst zwar das deutsche EG-Formular verwenden, die Eintragungen müssen aber auf englisch oder französisch erfolgen. Für die meisten Eintragungen brauchst du keinen Übersetzer zu bemühen, handelt es sich oft nur um Eigennamen, Daten etc.

    Für sonstigen zu übersetzenden Kleinkram kann ich LEO empfehlen. Ansonsten würde ich auch mal bei eurer beim LG ansässigen Prüfungsstelle für Rechtshilfeersuchen anfönen; die sind immer hilfsbereit und haben sicherlich auch eine Art Glossar der gängisten Übersetzungen.

  • Hallo,

    die Eintragungen (z.B. Fristen, Angabe der zuzustellenden Schriftstücke) im Zustellungsantrag (Formular EUVO) müssen in englischer oder französischer Sprache vorgenommen werden.
    Viele Angaben sind das nicht. Da die Adresse, Namen, etc. gar nicht übersetzt werden müssen.
    Werden keine Übersetzungen beigefügt, so muss der Zustellungsempfänger mit dem Formular ZRH 6 über sein Annahmeverweigerungsrecht belehrt werden. Dieses Formular ist einmal in deutscher und einmal in englischer Sprache beizufügen.

  • Ich bin erst heute im Forum registriert worden. Vielleicht ist es schon zu spät.
    Die Zustellung hat gemäß der EG-Zustellungsverordnung zu erfolgen.
    Zustellungen mittels Einschreiben gegen Rückschein führen in der Regel nicht zum Erfolg.
    Zu diesem Thema gibt es ausführliche Abhandlungen im Forum für Auslandssachen in NRW.

  • Jetzt ist es sicher schon zu spät. Aber Einschreibezustellungen nach GB klappen bei uns regelmäßig nicht. Hatte da mal ein Gespräch mit der dt. Botschaft in London und die meinte, dass die brit. Post eine Katastrophe ist. Sobald da nur ein Buchstabe in der Adresse, auch diese komischen Abk., falsch ist, geht das in die Hose.
    Bei uns schickt der Senior Master übrigens die Ersuchen auch schon mal zurück, wenn Übersetzungen nicht beigefügt sind, ob der Empfänger ersichtlich ein Deutscher ist. Die sind da manchmal etwas zickig.

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