Arrestpfändungsbeschluss und rechtskräftiges Urteil

  • Der Drittschuldner hat die aufgrund eines Arrestpfändungsbeschlusses des Landgerichts gepfändete Forderung hinterlegt.

    Nunmehr wird das rechtskräftige Urteil des Landgerichts vorgelegt, nach welchem der Arrestschuldner zur Zahlung an den Arrestgläubiger verurteilt ist.

    Frage ist, ob die mit Arrestbeschluss lediglich gepfändete Forderung noch zur Einziehung überwiesen werden muss und wenn ja,
    wer ist Drittschuldner des Überweisungsbeschlusses, denn der ursprüngliche Drittschuldner ist ja durch die Hinterlegung von seiner Schuld freigeworden und wäre somit nicht mehr beteiligt.

    Oder wäre es eine vertretbare Lösung, dass der Gläubiger den Herausgabeanspruch des Schuldners gegen die Hinterlegungsstelle aufgrund des Urteils pfändet und sich zur Einziehung überweisen lässt?

  • Nunmehr wird das rechtskräftige Urteil des Landgerichts vorgelegt, nach welchem der Arrestschuldner zur Zahlung an den Arrestgläubiger verurteilt ist.



    Das genügt doch § 13 II Nr. 2 der HiterlO . . . ich würde an diesen Berechtigten auszahlen . . . :)

    . . . wozu noch irgendwelche Pfändungen :gruebel: durch das Urteil ist doch die Empfangsberechtigung eindeutig - wo hast Du da noch Bedenken :confused:

  • Ich würde nur nach einem Blick in die Police meiner Diensthaftpflichtversicherung auszahlen. Beim Herausgabeanspruch ist lediglich eine Verstrickung eingetreten. Natürlich ist eine Überweisung erforderlich.

  • Auf den ersten Blick habe ich es auch gesehen wie redge;
    der zweite Blick ergibt halt, dass hier ja keine Sicherheitsleistung hinterlegt ist, sondern die gepfändete Forderung durch den Drittschuldner.

    Im Zöller steht:
    Der Gläubiger kann die Überweisung der Forderung zur Einziehung beantragen und zwar beim AG als Vollstreckungsgericht.
    (Aber wer wäre dann Drittschuldner des Überweisungsbeschlusses, der bisherige ist ja durch die Hinterlegung entfallen).

    Es steht aber auch:
    Ist der Gläubiger im Besitz eines Titels zur Hauptsache verwandelt sich sein Arrest in ein Vollstreckungspfandrecht.

    Ist damit nicht der Nachweis der Empfangsberechtigung nach § 13 HinterlO mit dem rechtskräftigen Urteil gegeben?

    Danke an euch Beide!

  • So ganz sicher bin ich mir nicht. Ich kann keine Lösung bieten, meine jedoch, den Ansatz müsse man woanders suchen als da, wo bisher diskutiert wurde:

    Das rechtskräftige Urteil muss nach der HinterlO "mit Wirkung" für die Beteiligten ergangen sein. Die Frage ist, ob der hinterlegende Drittschuldner im Falle, dass nur gepfändet, nicht aber überwiesen wurde, in dem Sinne "Beteiligter" ist, dass das Urteil Wirkung für und gegen ihn entfaltet.

    Meiner Meinung nach ist zunächst entscheidend, dass ein Dritter hinterlegt hat. Ob und mit welcher "Qualität" er Drittschuldner (nur Pfändung oder auch Überweisung) war oder gar ein Hinterleger anderer Art, spielt, wie ich meine, nur insofern eine Rolle, wenn man behaupten könnte, der Hinterleger, der hinterlegt hat, ohne dass es zur Überweisung gekommen ist, müsse sich das rechtskräftige Urteil nicht entgegenhalten lassen, der Dritschuldner mit Übeweisung müsse es.

    Für eine solche Unterscheidung gibt es im Gesetz jedoch keine Stütze.

    Weder bei Pfändung allein noch bei Pfändung mit Überweisung hat das erkennende Gericht, von dem das rechtskräftige Urteil stammt, über die gepfändete Forderung entschieden hat; es hat ja nur über die Forderung entschieden, deretwegen gepfändet wurde. Es kann deshalb auf die Unterscheidung a) Pfändung oder b) Pfändung und Überweisung nicht ankommen. Die Frage muss vielmehr lauten: wirkt das Urteil auch für und gegen den Drittschuldner als Hinterleger?

    Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die oben zitierte Fundstelle bei Zöller passt bzw. ob das dort Gesagte überhaupt zutrifft.

    Entscheidend ist vielmehr die Wirkung des Urteils auf den Hinterlegenden. Hier wird man die Lösung suchen müssen. Gefunden habe ich aber noch keine Antwort.

  • Oh Mann :oops:
    Bisher war ich der Ansicht, dass ein hinterlegender Drittschuldner nicht Beteiligter im Sinne der HinterlO ist.
    Er hat im Hinterlegungsantrag auch ausdrücklich auf das Recht der Rücknahme verzichtet.

  • Oh Mann :oops:
    Bisher war ich der Ansicht, dass ein hinterlegender Drittschuldner nicht Beteiligter im Sinne der HinterlO ist.
    Er hat im Hinterlegungsantrag auch ausdrücklich auf das Recht der Rücknahme verzichtet.

    Ja, wenn das so ist, dass er ohnehin kein Beteiligter ist, dann kann ich ja selbst das Männchen mit dem rot werdenden Gesicht posten und würde, wenn ich der Bearbeiter wäre, getrost die hinterlegte Summe auszahlen.

  • Ich bleibe bei dem, was ich in #2 gepostet habe . . . das Hinterlegungsverfahren ist ein formelles Verfahren, ich habe mindestens zwei Empfangsberechtigte (A und B) und wenn mir der A ein Urteil vorlegt, in dem drinnen steht, dass der A vom B den hinterlegten Betrag zu bekommen hat, dann passt das nach 13 HinterlO und ich kann auszahlen :)

  • Vielen Dank für Eure Antworten-
    was macht man, wenn die Kollegen, die die Herausgabeanordnung unterschreiben sollen, keinen Konsens finden?

    Ich habe den Schuldner angeschrieben und zur Vermeidung weiterer möglicher Vollstreckungskosten um flotte Freigabe aufgefordert.
    Nach menschlichem Ermessen dürfte er froh sein, einen dicken Batzen der titulierten Forderung mit meiner hinterlegten Summe schon mal getilgt zu bekommen.

  • Meiner Meinung nach, ist eine Überweisung auf jeden Fall erforderlich. Im entsprechenden Beschluss ist - zumindest nach der Vertretungsregelung in Sachsen - die Hinterlegungsstelle des AG als Drittschuldner zu benennen.

  • und wenn mir der A ein Urteil vorlegt, in dem drinnen steht, dass der A vom B den hinterlegten Betrag zu bekommen hat, dann passt das nach 13 HinterlO und ich kann auszahlen :)



    Um mein Problem abzuschließen:
    Es steht im Urteil ja leider nicht drin, dass A von B den hinterlegten Betrag zu bekommen hat, sondern lediglich , dass der A vom B Geld zu bekommen hat.
    Im Bülow Rd Nr. 15 zu § 13 HinterlO find ich die Lösung:
    Ist die Forderung des Gl aufgrund eines Arrestbefehls gepfändet, so kann der Sch ( also mein Drittsch.) nur an den Pfändungsgl und Gl gemeinschaftlich leisten;§ 930 I ZPO.Dies setzt voraus, dass sich Pfändungsgl und Gl. verständigen;...solange dies nicht geschieht, kann der Schuldner ( mein Drittsch. also) für beide gemeinschaftlich hinterlegen.....erst nach Vorlegung des Überweisungsbeschlusses ist an den Pfändungsgl allein herauszugeben, denn dadurch erhält dieser das Recht die Forderung anstelle des Gl. einzuziehen.

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