Herausgabe von hinterlegtem Schmuck an Sachverständigen ?

  • Vor einiger Zeit wurde Schmuck in die Hinterlegung genommen, vermeintlicher Goldschmuck. Die Erben des Verstorbenen waren unbekannt.
    Leider stellt sich heraus, dass der Betroffene ein uneheliches Kind hatte, das nun Erbe geworden ist. Das Kind ist minderjährig. Die Kindesmutter schlägt die Erbschaft aus, weil sie mit dem Vater nichts zu tun haben möchte.
    Jetzt kommt das Familiengericht ins Spiel, das die Ausschlagung zu genehmigen hat und natürlich Probleme mit der "Überschuldung" des Nachlasses hat, die möglicherweise nicht vorliegt. Es bestellt im Rahmen des § 12 FGG einen Sachverständigen zur Begutachtung.

    Der Sachverständige wohnt ca. 3 Stunden weit entfernt und bittet nun um Herausgabe des Schmuckes zur Begutachtung.

    Kann die Herausgabe erfolgen ? Gflls. über wertgesichertes Packet ? Was mach ich, wenn der SV den Schmuck nicht mehr in die Hinterlegung zurückbringt ? Erlischt nicht auch das Hinterlegungsverhältnis automatisch mit der Herausgabe, auch an einen SV ?

    Ich neige dazu, die Herausgabe abzulehnen und den SV fahren zu lassen zur Begutachtung vor Ort in der Hinterlegungskasse.
    Das Familiengericht hätte natürlich auch einen SV hier am Ort der Hinterlegungskasse nehmen können, aber man hat wohl nicht nachgedacht.
    Wie seht Ihr das ?

  • Ich wäre auch vorsichtig mit der Herausgabe des Schmucks . . . red doch entweder mal mit der Familienabteilung und frag, warum man keinen SV in der Nähe beauftragt hat, oder frag den SV, warum er nicht anreisen kann . . . und dann kannst du ja schauen, wie's weitergeht ;)

  • Nur weil der Sachverständige das teil zur Begutachtung bekommt, ist es keine Herausgabe im rechtlichen Sinn. Also insoweit problemlos.

    Warum aber Kosten für Fahrerei bzw. versicherten versandt produziert werden, erschließt sich mir nicht. Kurze Zwischenverfügung an die fam-Kollegen, warum kein sachverständiger vor Ort genommen wird.

  • [FONT=Arial (W1)]Eigentlich kann diese Fallkonstellation gar nicht entstehen. Es ist ziemlich schräg, zu glauben man könne aus hinterlegtem Schmuck Rückschlüsse über die Überschuldung eines Nachlasses zu ziehen. Man sollte vielleicht ein Aufgebotsverfahren in Betracht ziehen. [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Wenn Wertsachen hinterlegt werden, sollte man immer auch § 25 VVHO (oder AVHO) i. V. § 9 Abs. 2 HintO im Blick haben, muss man ja schließlich die Kosten erheben. Wertgegenstände ohne Wertangabe, Expertise oder ggf. auch Schätzungen eines Auktionshauses (z. B. wertvolle Bilder) anzunehmen, ist schon aus diesem Grunde nicht zu empfehlen. Auch sollte man den einen oder anderen Gedanken machen, wie die Gegenstände vom Gericht zur Hinterlegungskasse oder dem Verwahrort (z.B. Staatsgalerien) transportiert werden und wie dieser Transport abzusichern ist. Die Kosten dieser Wertfeststellung trägt der Hinterleger. Ist dies gemacht, kann mit einem Zweizeiler der Wert mitteilen.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]In den geschilderten Fall sehe ich überhaupt keine Probleme für die Hinterlegungsstelle. Die Schätzung ist vom Familiengericht gewollt. Die Hinterlegungsstelle lässt die Schätzung zu, wenn das Familiengericht die Kosten und die Gewährleistung für die Sicherheit (z. B. Versicherung sicherer Transport mit Kurierdienst) trägt. Das Familiengericht setzt sich mit der Hinterlegungskasse in Verbindung und regelt den tatsächlichen Ablauf der Sache.[/FONT]
    [FONT=Arial (W1)] [/FONT]
    [FONT=Arial (W1)]Wer ganz sicher gehen will, könnte sich auch das ok des Direktors oder Präsidenten holen. [/FONT]

  • Vielen Dank für Eure Antworten.
    Das hilft mir schon sehr viel weiter.

    O.k., das Familiengericht muss die Reisekosten des Sachverständigen zahlen und auch für die Kosten der wertgesicherten Versendung einstehen.

    Zitat

    Nur weil der Sachverständige das teil zur Begutachtung bekommt, ist es keine Herausgabe im rechtlichen Sinn. Also insoweit problemlos.



    Das dachte ich auch, der Leiter der Hinterlegungskasse besteht aber auf einer förmlichen Herausgabeverfügung im Sinne des § 13 HO. Das wäre dann schon eine Herausgabe im rechtlichen Sinne.
    Kann ich die unterschreiben ? Wenn sich das Familiengericht mit der Kasse in Verbindung setzt, wird die von mir eine förmliche Herausgabeverfügung verlangen. Dies ist mein größtes Problem. Ich könnte den Vorgang natürlich meinem Direktor vorlegen und mir sein o.k. einholen zur Herausgabe.

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