mehrere Pfübs in Abfindung und § 850 i

  • Hallo,


    mein Fall liegt wie folgt:

    der Schuldner aus dem M-Verfahren hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung von 8.000,-. €, zahlbar in 2.000,- € - Tranchen. Es gibt mehrere Gläubiger, auch wg. Unterhalt, die mit Pfübs die Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber gepfändet haben.

    Der Arbeitgeber wollte nun die ersten 2.000,- € hinterlegen, hat aber einige Pfüb-Ausfertigungen verloren und konnte die Gläubiger nur ungefähr angeben.
    Meine Kollegin hat die Hinterlegung angenommen, zwischenzeitlich hat der Arbeitgeber die weiteren AZ der vorhandenen Pfübs mitgeteilt.

    Jetzt will er weitere 2.000,- € hinterlegen. Ich habe das Geld erst mal zurückgehen lassen, weil er nicht alle Empfangsberechtigten abschließend mitgeteilt hat und nicht alle Pfändungsbeschlüsse vorlegen konnte.

    Nun macht er Druck, weil er Angst hat, dass die fällige Summe auf einmal gefordert wird, weil er nun in Verzug geraten ist.

    Der Vertreter des Schuldners widerspricht der Hinterlegung unter Hinweis auf § 850 i ZPO. Die Abfindung sei unpfändbar und direkt an ihn auszuzahlen.

    Ich überlege nun, die weitere Zahlung anzunehmen mit dem Gedanken, dass der Gläubiger Empfangsberechtigte ja auch nachbenennen kann, wenn ich mindestens zwei schon habe, oder ist das zu pragmatisch gedacht ?

    Vielen Dank für die Tipps vorab !

  • :gruebel: Ich kapier zwar nicht, warum Abfindungen nach § 850 i ZPO unpfändbar sein sollten, aber das ist ja nicht die Frage :)

    Ich würde die Hinterlegung wohl auch annehmen, auch wenn es dem Hinterleger nicht möglich ist, alle Empfangsberechtigten sofort anzugeben, ich würde mir dann halt einen entsprechenden Vermerk in der Akte machen, dass noch weitere nachbenannt werden. ;)

    Cool finde ich ja, dass der Arbeitgeber offenbar einige Pfänder "verlegt" hat :eek: . . . prima Ablagesystem :teufel:

  • Hab einen ganz ähnlich gelagerten Fall, nur hat der Schuldner bei mir keinen Freigabeantrag gestellt.
    Wenn er von dem Kuchen was abhaben will, dann muß er eben einen 850 - er Antrag stellen und dann beschließt das Vollstreckungsgericht wieviel er bekommt. Mit dieser Entscheidung kannst du dann den Anteil an ihn auszahlen.

    Voraussetzung ist natürlich, daß der Schuldner auch als Empfangsberechtigter mit aufgenommen wird, aber das ist ja eigentl. selbstvertändlich.

    Unpfändbar ist da gar nichts, es kann nur auf Antrag ein Teil freigegeben werden. Wenn er keinen Antrag stellt (oder der Anwalt zu dumm dazu ist), dann kriegt er gar nix.

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