Probleme mit HL Stelle

  • Wenn ich jetzt dann einfach mal die Vorgaben die die HL Stelle für die Herausgabe stellt erfüllen will (unabhängig ob sonstiger Sachen die evtl noch zu berücksichtigen wären),
    wäre dann folgendes möglich:

    Als erstes müsste ja S seine Eigentümerstellung des KFZ nachweisen.
    Einigung und Übergabe des KFZ sind erfolgt, soweit ist die Aussage der HL Stelle also widerlegt.
    Fraglich ist die zuvor angesprochene Gültigkeit des KV F-S.
    Gemäß Juris´ Ausführungen geht der KV hier ins Leere, da S mit an Sicherheit grenzender Wahrschenlichkeit wusste dass die Bank noch Eigentümerin ist.
    Dies zielt natürlich auch darauf ab, dass F von Beginn an Eigentümerin war, trifft dies nicht zu und M war Eigentümer, dann kommen wir um den Nachlasspfleger ja sowie so nicht rum, wegen der Bestimmung dass Aushändigung nur an Erbengemeinschaft von M (die ja faktisch nicht existiert)und F erfolegn darf.

    Frage nun: kann der KV zwischen F-S irgendwie nachträglich "geheilt" oder genehmigt werden, zB durch diesbezügliche Erklärungen der Bank?

    Falls nicht wird es nämlich lustig, denn hier ging man bislang davon aus, dass der KV Gültigkeit hatte (wohl ohne dies genauer zu hinterfragen), S hat sogar schon ein Bestätigungsschreiben bekommen, dass das KFZ nicht zum Nachlass der F gehört (was ja momentan gerade wieder sehr streitig ist) und somit die Erbschaft ausgeschlagen, da kein Vermögen vorhanden ist.

    Sollte der KV also keinen Bestand haben, so würde S nicht mehr an das KFZ herankommen, ausser über Anfechtung der Ernbausschlagung wegen Irrtums, was er aber wohl nicht machen wird, da er dann die vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten tragen müsste.
    Die Sache steht und fällt also wohl mit der Gültigkeit des KV.


    @Rolfinio:Solltest du nicht lieber deine eigenen Nachlassakten bearbeiten? :gruebel: :D

  • Aus Sicht der Hinterlegungsstelle würde ich mich auf eine Herausgabe aufgrund der vagen Eigentumskonstellation gar nicht erst einlassen. Herauszugeben ist nach § 13 wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist, d.h. im Regelfall wenn die Beteiligten die Herausgabe bewilligen. Zwar ist die Hinterlegungstelle aufgrund 13 I verpflichtet die materielle Rechtslage zu prüfen, sie ist aber nicht zur Prüfung unklarer oder streitiger Rechtsverhältnisse verpflichtet. Eine Herausgabe wäre nur mgl. wenn die Empfangsberechtigung zweifelsfrei durch Vorlage von Urkunden nachgewiesen werden könnte.

  • Die Ausführungen von Juergen im Hinblick auf die Verfahrensweise der Hinterlegungsstelle sind natürlich völlig zutreffend. Ich bin allerdings der Meinung, dass die Eigentumsverhältnisse am Brief in dem beschriebenen Sinne gar nicht "streitig" sind, weil überhaupt kein anderer Beteiligter als S vorhanden ist, der Anspruch auf den Brief erhebt.

    Denn:

    Die Erbschaften nach M und F wurden ausgeschlagen. Rechtsnachfolger sind insoweit nicht bekannt.

    B ist außen vor, weil ihre Forderungen voll befriedigt sind und sie ja aus eben diesem Grunde hinterlegt hat.

    Bleibt also nur noch S. Kann er die zu Lebzeiten des F stattgefundene Übereignung des PKW (nicht nur dessen Kauf) nachweisen und steht gleichzeitig fest, dass nach M und F keine Rechtsnachfolger ermittelt wurden, steht der bereits mehrfach geschilderten Nachlasspflegerlösung nichts im Wege, denn die Pflegschaft wäre nach § 1961 BGB auch anzuordnen, wenn S die Erben von M und F auf Herausgabe des Briefs verklagen möchte. S muss sich allerdings bereit erklären, die hierfür anfallenden Kosten in Form von Gerichtsgebühren und Nachlasspflegervergütung zu tragen.

    Zum materiellrechtlichen Vergnügen:

    War B Sicherungseigentümerin, besagt das nicht zwingend, dass die (unterstellt erfolgte) Übereignung im Verhältnis F/S ins Leere ging. Da F und S von dieser Sicherungsübereignung Kenntnis hatten, ist ihre dingliche Einigung i.S. des § 929 BGB natürlich dahin auszulegen, dass das Eigentum in dem Zeitpunkt auf S übergehen soll, in welchem B ihr auflösend bedingtes Sicherungseigentum wieder verliert (falls es auflösend bedingt vereinbart wurde).

  • Mit der Nachlasspflegerlösung hätte ich auch keine Probleme. Das "Eine Herausgabe wäre nur mgl. wenn die Empfangsberechtigung zweifelsfrei durch Vorlage von Urkunden nachgewiesen werden könnte." sollte sich nur auf eine Herausgabe auf alleinigen Antrag des S beziehen. Wenn natürlich die Nachlasspfleger entsprechende Bewilligungen abgeben gibt es kein Problem.

  • Danke für die weiteren Hinweise.

    Ich hab jetzt mal hier die Nachlasspflegerlösung angeregt. Diese wird zwar noch skeptisch betrachtet, weil man die Sache ja quasi schon abgehakt hatte, aber denke in anbetracht der Situation bleibt wohl nicht viel anderes übrig.

    Danke an alle für die Mithilfe, hat mir doch wieder einiges an neuem Wissen eingebracht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!