Tod des Antragsgegners vor Zustellung MB

  • Hallo, hab grad mal wieder eine bescheidene Akte liegen.

    Sachverhalt: Im März MBA gestellt, Mitte Mai konnte der MB zugestellt werden, im Juni VBA gestellt und erlassen und zugestellt.

    Nun kommt eine Sterbeurkunde, aus der hervorgeht, dass der AGg bereits Anfang Mai - vor Zustellung des MBA, aber nach dessen Erlass - verstorben ist.

    Eine Ausfertigung des MB gegen die jeweiligen Erben und Zustellung scheidet ja nun aus, da der VB bereits erlassen und zugestellt worden ist. (DANKE POST :behaemmer )


    Wie geht die Sache nun am besten weiter?:nixweiss:

  • An einen Toten kann nicht zugestellt werden.

    Die Zustellungen von MB und VB sind somit unwirksam. Also kann die Widerspruchsfrist im Hinbick auf den MB noch gar nicht in Lauf gesetzt worden sein. Damit wurde der (ebenfalls unwirksam zugestellte) VB natürlich zu Unrecht erlassen. Auch insoweit wurde die Einspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt.

    Meines Erachtens muss der MB an die Rechtsnachfolger des Schuldners neu zugestellt und der erlassene VB (im Ergebnis) aufgehoben werden.

  • Die Aufhebung des VB ist genau ein Kernproblem:
    M. E. gibt es keine konkrete Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines VB durch den Rpfl. Das einzige RM ist der Einspruch und die Abhilferegelung gilt hier nicht.
    Es gibt immer wieder Fälle wie oben, in denen ein VB ganz offensichtlich unwirksam ist, z. B. auch bei Zustellung des MB an einen Minderjährigen, was natürlich erst nach VB-Erass auffällt.
    Ich konnte bisher keine zufriedenstellende Lösung finden und begründe das "Ignorieren" des VB und die Neuzustellung des MB mit allgemeinen Grundsätzen (kann ja wohl nicht anders sein, einen 100-%ig unwirksamen Titel im Umlauf zu lassen).

    Ich habe schon zwei Zivilrichter mit diesem Problem genervt und warte immer noch auf eine Antwort.

    Wer weiß eine juristisch saubere Lösung?

  • Stirbt der Antragsgegner noch vor Erlass des MB, so ist der dennoch erlassene Mahnbescheid unwirksam, weil er auf eine nicht mehr existente Partei lautet (AG Köln Rpfleger 1969, 250).

    Stirbt der Antragsgegner erst nach Erlass, aber noch vor Zustellung des MB (unser Fall), so muss entweder ein neuer MB gegen die Erben beantragt oder der MB muss ohne neuen Mahnantrag im Wege der Berichtigung auf die Erben umgeschrieben und sodann an diese zugestellt werden (zum Meinungsstand vgl. Zöller/Vollkommer, Vorbem. zu § 688 RdNr.10 m.w.N.). Welcher Meinung zu folgen ist, kann dahinstehen, da in unserem Fall keines von beidem erfolgt ist. Der Mahnbescheid ist in unserem Fall demzufolge zwar wirksam erlassen, aber nicht berichtigt und auch nicht zugestellt worden.

    Der erlassene VB war in unserem Fall von vorneherein unwirksam, da er gegen eine nicht mehr existente Partei ergangen ist. Denn wenn schon ein MB unwirksam ist, wenn der Antragsgegner vor seinem Erlass verstirbt, so kann für den VB bei gleicher Sachlage nichts anderes gelten. Einer Aufhebung des VB bedarf es daher nicht. Er stellt vielmehr ein rechtliches Nullum dar, und er bleibt dies auch, wenn der auf die Erben umgeschriebene MB noch nachträglich an die Erben zugestellt werden sollte. Denn erst durch diese Zustellung beginnt die Widerspruchsfrist und erst nach Ablauf dieser Frist kann somit ein neuer VB gegen die Erben erlassen werden, und zwar aufgrund des ursprünglichen VB-Antrags im MB, weil dieser Antrag durch den erfolgten Erlass des ersten (unwirksamen) VB nicht verbraucht sein kann.

    Die praktische Problemlösung kann in solchen Fällen nur darin bestehen, dass das Gericht die vollstreckbare Ausfertigung des unwirksamen VB von Amts wegen vom Antragsteller zu den Akten zurückfordert. Damit ist die Sache erledigt, weil der erlassene unwirksame VB nicht mehr zur Vollstreckung verwendet werden kann. Einer förmlichen deklaratorischen Feststellung der Unwirksamkeit des VB ist nicht erforderlich. Es genügt, die betreffende Rechtslage in einem Aktenvermerk zum Ausdruck zu bringen und dem Antragsteller diesen Aktenvermerk zusammen mit dem Rückgabeverlangen im Hinblick auf die erteilte vollstreckbare Ausfertigung zu übermitteln.

    Entgegen der in der Ausgangsfrage vertretenen These ist der vorliegende Fall somit durch erneute Zustellung des auf die Erben umzuschreibenden MB oder durch die Beantragung eines neuen MB gegen die Erben zu lösen. Mit der Rückforderung der vollstreckbaren Ausfertigung des unwirksamen VB darf aber nicht zugewartet werden, bis der Antragsteller insoweit tätig wird. Denn dieser Rückforderung bedarf es in jedem Fall, und zwar unabhängig davon, ob und wann der Antragsteller das Verfahren weiter betreibt oder neu gegen die Erben einleitet.

  • Ich bin zurzeit der manuellen MB auch einmal so verfahren. Der VB wurde zurückgefordert und "unbrauchbar gemacht" z.d.A. genommen. Das Verfahren ist dann allerdings im Sande verlaufen. Ich stimme juris2112 komplett zu.

  • wer hat denn die Sterbeurkunde zu euch geschickt? war das vielleicht n Erbe?

    und was ist mit den GK? kann ich die Gegnerbezeichnung ändern?

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