Verwalterhaftung

  • Wurde vor einigen Tagen vom Insolvenzgericht (Rechtspfleger ;) ) zum Sonderverwalter bestellt. Der vom Verwalter beauftragte Verwerter hat verwertet, den Erlös aber (teilweise) lieber behalten. Er wurde zu 2 Jahren auf Bewährung verurteilt. Haftung des Verwalterkollegen? Er sagt - natürlich - nein und wehrt sich (unter Hinweis auf OLG Jena, 27.10.2004, 2 U 414/04, NZI (Beilage) 2005, 18; ZInsO 2005, 44)) mit der Beschwerde gg. meine Bestellung.
    Sachverhalt: Verwalter beauftragt die bislang untadelige Verwertungsfirma mit der Verwertung gängiger Gegenstände. Diese rechnet jahrelang ! nicht ab. Verwalter beginnt nach ca. 3 Jahren den Verwerter zu erinnern, nach einem weiteren 1/2 Jahr folgt wieder freundliche Erinnerung...
    Haftung des Verwalters für seinen Erfüllungsgehilfen, da Überwachungsverschulden. Aber: Kausalität des Schadens? Verwerter ist übrigens jetzt jetzt selbst pleite.
    Was meint das Auditorium?

  • Die Kausalität müßte doch m.E. darin liegen, daß der Verwerter die Gelder nicht zur Seite hätte schaffen können, wenn der Verwalter zeitnah zu den Auktionen die Abrechnungen angefordert und geprüft hätte. :gruebel:

  • Das ist jetzt nicht genau mein Thema.

    Aber m.E. haftet ein Inolvenzverwalter für die von ihm eingeschalteten Hilfspersonen doch auch gemäß § 278 BGB? Ich kann mich an ein entsprechendes Urteil erinnern, bei welchem der Bürovorsteher Gelder aus der Insolvenzmasse veruntreute.

    Heißt dies vorliegend nicht, dass sich der Kollege hier das Verhalten/Verschulden des Verwerters zurechnen lassen muss, und es auf eigenes Verschulden etc. nicht mehr ankommt?

  • Ich bin natürlich mit meiner Meinung wieder mal recht subjektiv geprägt und milde mit dem Verwalter:

    1. Eine Haftung würde ich bei einem Auswahlverschulden bejahen, wenn der IV einem notorischen Verbrecher Massegegenstände zur Verwertung überläßt, bei dem man schon erwarten kann, dass er damit durchbrennt.

    Wenn, wie im Ausgangsfall, der Verwerter bisher untadelig war, liegt m.E. kein Auswahlverschulden vor.

    2. Diskutiert wurde bislang vor allem ein Überwachungsverschulden. Da muss man sich m.E. dann aber fragen, ob und ggf. durch welche Überwachungsmaßnahmen der Verwalter eine Unterschlagung von Verwertungserlösen hätte verhindern können.

    Dass er im Fall vielleicht ein bisschen lange gewartet hat, um mal nach der Abrechnung zu fragen, ist ein Punkt. Hätte er aber durch früheres Nachfragen die Unterschlagung verhindert?

    IV: "Lieber Verwerter, was ist mit meiner Verwertung/Abrechnung?"

    Verwerter:

    Antwort 1: "Ist schwierig, ich hab noch nicht alles verkaufen können, ziemliche Ladenhüter / meine Buchhalterin hatte einen schweren Unfall, wir haben hier ziemliches Chaos. Ich bin aber dran."

    Antwort 2: "Oh, jetzt wo Du fragst: Ich hab das Geld schon, wollte aber damit eigentlich meinen Karibik-Urlaub finanzieren. Wenn Du schnell vorbeikommst, erwischst Du mich noch."

    Frage chick: Halten Sie Antwort 1 oder 2 für wahrscheinlicher?

    Fazit: Wenn ich als IV einem Kriminellen aufsitze, dann kommt m.E. eine Haftung erst mal nur beim Auswahlverschulden in Betracht. Nur wenn ich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch konkret indizierte und zumutbare Überwachungmaßnahmen den Schaden hätte verhindern können (oder wenn ich mich selbst der Beihilfe schuldig mache), sehe ich Raum für eine Haftung des IV wegen Überwachungsverschulden.

  • Grundsätzlich stimme ich chick zu, wenngleich ich "ein bißchen lange" gewartet für diesen Fall sehr milde formuliert finde. ;)

    Wenn der Verwalter wußte (wenn nicht: umso schlimmer), daß die Verwertungen stattgefunden hatten, hätte er doch zeitnah die Abrechnung und Auszahlung des Erlöses einfordern müssen. Ob der Verwerter zu diesem Zeitpunkt noch Geld auf dem (Privat-)Konto gebunkert hatte, ließe sich evtl. mittels der Strafakte rekonstruieren.

    Insofern liegt das Problem hier m.E. nicht darin, welche Überwachungsmaßnahmen angezeigt gewesen wären, sondern vielmehr darin, daß der Verwerter anscheinend frei von jeglicher Überwachung agieren konnte.

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