Gen. Schenkung Kommanditanteil?

  • Ich habe einen Antrag auf Gen. der schenkungsweisen Übertragung eines Kommanditanteils seitens eines Elternteils auf einen Minderjährigen zu prüfen.

    Mir liegen zwei widersprüchliche Entscheidungen vor:

    (1) OLG Bremen (2 W 38/08)
    kurz gesagt: Ergänzungspflegschaft (-)
    Genehmigungsbedürftigkeit (-)

    (2) OLG Frankfurt/M. (20 W 123/08)
    Genehmigungsbedürftigkeit (+)

    Gibt es diesbzgl. mitlerweile evtl. eine Entscheidung des BGH? Wie verfahrt ihr hins. dieser strittigen Rechtslage?:gruebel:

  • Vielleicht formuliere ich meine Frage an euch ein wenig um: Tendiert ihr im Falle der Schenkung eines Kommanditanteils eher dazu, das Genehmigungserfordernis zu bejahen o. seht ihr kein Genehmigungsbedürfnis? (Wie begründet ihr eure Rechtsauffassung?):gruebel:

  • HHm... weiß nicht, ob die Frage noch aktuell ist... aber ich würde die Genehmigungsbedürftigkeit bejahen und zwar nach § 1822 Nr. 3 BGB. Eintritt = Abschluss eines Gesellschaftvertrages.

    Ausschluss der Vertretungsmacht (+) wegen § 1795 II, 181 BGB. Der lediglich rechtliche Vorteil greift hier wohl nicht, weil der BGH (zumind. nach meinem letzten Stand) eine Gesamtschau aus schuldrechtlichem und dinglichem Akt gefordert hat.

    Die Beitrittsphase in eine KG ist mit Haftungsrisiken verbunden. Die beschränkte Haftung des Kommanditisten tritt ja erst ein, wenn die Haftsumme bzw. der Kommanditanteil gezahlt sind. Ansonsten haftet der Kommanditist ja unbeschränkt mit dem gesamten Vermögen. Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit muss also auf vollständige Einzahlung des Kommanditanteils geachtet werden

  • Das Erforderniss einer Genehmigung ist hochumstritten, da vereinzelt die Genemigungsbedürftigkeit von einzelnen Kriterien abhängig gemacht wurde, diese jedoch tatsächlcih bei der Genehmigungsfähigkeit in Betracht zu ziehen sind (Ausgestaltung der Kommanditposition, es ist alles dispositiv mit Ausnahme der organschaftlichen vertretung). Ich würde die Genehmigungsbedürftigkeit nach § 1822 Nr.3 Alt.3 annehmen und dann die Genehmigungsfähigkeit prüfen.

  • Ich nutze den Thread mal für meinen ähnlich gelagerten Fall. Vater ist Gesellschafter der KG. Nun wollen die Eltern des mj. Kindes, dass dieses mit 10.000 € in die KG eintritt. Eltern schenken hierfür das Geld. Ich sehe eine Genehmigungsbedüfigkeit nach § 1822 Nr. 3 BGB und den Vertretungsausschluss der Eltern. Muss also noch einen Ergänzungspfleger bestellen. Da ich noch nie so ein Prüfungsverfahren hatte, erscheint mir der Antrag höchst suspekt.
    Es ist nämlich nur die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für eine Registervollmacht (zur Vorlage beim HR) des mj. Kindes beantragt. Mit dieser Registervollmacht haben die Eltern des Kindes folgendes beantragt:
    "Ich, der Unterzeichner, vertreten durch die Eltern, bin mit Wirkung ab Eintragung in das HR als Kommanditist beigetreten. Ich erteile hiermit Befreiung des § 181 BGB der persönlich haftenden Gesellschafterin für die Dauer meiner Beteiligung." (+ diverse Vollmachten) . Reicht sowas tatsächlich aus oder muss mit allen Gesellschaftern ein richtiger Vetrag geschlossen werden? Man sieht ja gar nicht in was sie da richtig eintritt...:gruebel:

  • Du siehst die Genehmigunsbedürftigkeit, weil der Mdj. ja mit allen Gesellschaftern einen Vertrag schließen muss, oder? Sehe ich auch so.

    Allerdings hebelt sich das ja eigentlich wieder aus, wenn es diesen Vertrag gar nicht gibt... :gruebel:

    Und ob sowas tatsächlich geht, weiß ich leider auch nicht :gruebel:

  • Nein, das wundert mich ja. Nur diese Registervollmacht in der die Minderjährige Ihre Anmeldung zum HR vornimmt...

  • Ich würde den Vertrag anfordern. Man muss ja auch sehen unter welchen Bedingungen der Minderjährige eintritt, die Haftung mit der Einlage ist ja nicht der einzige mögliche Nachteil einer KG.

  • Ich habe beim Notariat angerufen, dass sie mir den Gesellschaftsvertrag schicken sollen. Die wollte es bei der Gesellschaft anfordern... Das klang irgendwie so, dass zwischen der MJ und der Gesellschaft an sich kein Gesellschaftsvertrag geschlossen wurde. Oje, ich muss da echt noch mal in Registerrecht einsteigen wie man in eine existierende KG eintritt.

  • Ist ja ganz toll! Ich bin schon immer froh, wenn ich durch die "normalen" Genehmigungen mit Registerrecht einigermaßen durchsteige... und dann denken die sich bei dir wieder noch was Netteres aus... eigentlich ist es schon irre, was wir alles wissen müssen... :cool:

  • Es handelt sich ja um einen neuen KG-Anteil, der gegründet werden soll. Also wird ein Vertrag nach §§ 161 II, 105 III HGB § 705 BGB geschlossen (formfrei). Da der Vertrag nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit geschlossen wird, ist nur noch der l.r.Vorteil zu prüfen. Wir haben sogenannte Treuepflichten, wonach der Kommand. bsp. gezwungen ist über siene Einlage hinaus Zahlungen zu leisten. Eine Haftung besteht nur im Innenverhältnis, nämlich als Regressanspruch gegen die Eltern. Die Beweislast, dass die Einlage geleistet und nicht wieder ausgezahlt wurde (§ 172 IV HGB Auflebung der Haftung) trifft den Minderj. Folglich handelt es sich um keine Ausnahmen der §§ 1795, 181 BGB und die Eltern können nicht vertreten. Es ist ein E-Pfleger (Wirkungskreis: Genehmigung des Gesellschaftsvertrags) zu bestellen. Das Rechtsgeschäft unterliegt der genehmigungspflicht nach §§ 1915 I, 1822 Nr. 3 Alt.3 BGB. Kriterien für die genehmigung: Schutz der wirtschaftlichen interessen des Kindes, Abwägung aller Vor-und Nachteile, überschaubare Risiken, gute Prognose, dass unternehmer. Risiken sobald nicht auftreten, Risiken können sich durch Eigenschaften der Persönlichkeit eines Mitgeselsschafters ergeben, Dauer der Bindung anderer Gesell.er an die Gesell.

    Das sind so meine Leitfäden, die ich die auf den Weg geben kann. Ich hoffe, dass sie dir helfen ;)

  • hallo, in einem thread im registerrecht wurde gleiches thema schon mal diskutiert mit dem ergebnis, dass ergänzungspfleger und genehmigung erforderlich... abtretung durch schenkungsvertrag, nicht ledigl. recht. vorteilhaft wegen der unternehmerischen pflichten, ich glaub der klüsener ist da sehr hilfreich... versuch doch da mal dein glück!

  • Wir sind kein Registergericht und haben den Klüsener nicht. In der Zwischenzeit wurde mir aber der generelle Gesellschaftsvertrag eingereicht. Da steht tatsächlich drin, dass Beitritt zu der KG durch eine sog. Beitrittserklärung erfolgt und die Anmeldung durch Registervollmacht vorzunehmen ist. Nun muss ich nur noch den passenden Ergänzungspfleger finden. Gute Rechtsanwälte wollen aber auch immer mehr Geld sehen, als die normalen 31,00 € pro Stunde. Naja, dann kostet das eben wieder etwas mehr Geld :(

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