Hallo, brauche dringend Hilfe.
Sachverhalt ist folgender:
Es ist Pfändungs- und Überweisungsbeschluss von mir erlassen worden hinsichtlich Forderungen gem. 850 d ZPO (laufender Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 316 Euro ab August 06).
Gepfändet ist Arbeitseinkommen des Schuldners.
Pfandfreier Betrag wurde von mir mit 850,25 Euro monatlich (Diese setzen sich wie folgt zusammen: 345 Euro Sozialhilferegelsatz; 69 Euro = 20% Motivationszuschlag; 86,25 Euro = 25% Zuschlag wegen Erwerbstätigkeit; 280 Euro = Miete (Höchstsatz nach § 8 WoGG); 70 Euro = 25% Nebenkosten) zuzüglich 3/4 des Mehrbetrages angegeben. Der Schuldner ist in 2. Ehe verheiratet ist, die Ehefrau erhält nur Erziehungsgeld, ein minderjähriges Kind aus erster Ehe vollstreckt (3 Kinder insgesamt).
Eins der Kinder ist volljährig, wie mir der Schuldner mitteilte.
Der Rechtsanwalt des Schuldners gab an, dass 3/4 des Mehrbetrages zur Erfüllung der Unterhaltspflichten falsch wären und empfahl dem Schuldner entsprechende Anträge bei Gericht zu stellen. Laut RA müsse eine Mangelfallberechnung durchgeführt werden.
Ich weiss nicht wie dies funktioniert. Was ist mit dem volljährigen Kind? Bleibt das unberücksichtigt? Ist irgendein Rang zu beachten? Muss ich in einem Beschluss feststellen, welchen Rang das vollj. Kind hat? Anträge liegen mir bislang nicht vor. Der Schuldner will selbst vorbeikommen um Anträge zu stellen. Ich kann mir nur 766 ZPO i. V. m. 850f ZPO vorstellen.