Zustellung einer Verkaufsandrohung in die USA

  • Es ist beantragt, eine Verkaufsandrohung gem. § 1234 BGB an den Eigentümer der Sache zuzustellen. Der Eigentümer lebt in den USA.
    Wie erfolgt die Zustellung bzw. wer ist überhaupt sachlich für die Zustellung zuständig?

  • Kommando zurück. Bereits Artikel 17 steht der Anwendung des HZÜ entgegen. Die Versteigerungsandrohung ist ein privates Schriftstück, bei dem kein Gerichts- oder Justizbeamter mitgewirkt hat. Zweitens steht entgegen, dass § 1234 BGB an keiner Stelle eine Zustellung verlangt. Wenn aber schon nach deutschem Recht keine Zustellung verlangt ist (anders z. B. bei der Vollstreckung aus notariellen Urkunden) dann kommt auch die Anwendung des HZÜ nicht in Betracht. Der Private mag sich hinsichtlich der Übermittlung der Versteigerung in die VSA privater Kurierdienste - Upps - bedienen, von denen er auch eine Bescheinigung über die Aushändigung an Empfänger erhält.

    Also m. E. solltest Du den Antrag als unzulässig ablehnen.

    Übrigens würde ich in solchen Angelegenheiten zunächst einmal die kompetente Prüfungsstelle für Auslandsrechtshilfe bei Deinem LG anrufen und um Rat bitten.

  • [FONT=Arial (W1)]Wenn die Urkunde notariell beglaubigt wird, kann sie zugestellt werden Zuständig ist das Amtsgericht.[/FONT]

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