Ich habe einen Vergleich mit folgendem Inhalt:
Der Kaufpreis beträgt X EUR. Dieser ist bis zum 31.03.09 fällig Zug-um-Zug gegen Löschung der in Abtl. III eingetragneen Belastungen.
Ist hier eine Klausel gem. § 726 ZPO erforderlich?
§ 726 ZPO?
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Nina123 -
17. August 2009 um 08:39
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Ist hier eine Klausel gem. § 726 ZPO erforderlich?
Sofern nicht der Ausnahmefall des § 726 II ZPO vorliegt (also die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht): nein. -
Wende ich § 726 Abs. 2 ZPO bei einem Vergleich überhaupt an?
Ich bin der Meinung, dass ich vorliegend keine Klausel erteilen muss; allerdings sieht das der Grundbuchrechtspfelger nicht so. -
§§ 794, 795 ZPO.
Ich hatte mal so einen ähnlichen Fall, da hat der GV das nicht akzeptiert. Der wurde dann über § 766 ZPO angewiesen. Hier dann § 11 RpflG für Rpfl beim GBA. -
Bei einem Vergleich gilt § 726 Abs. 2 ZPOnicht, Zöller (27.Auflage) RdNr. 8.
(mangels Wirkung des § 894 ZPO für Vergleiche) -
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Prinzipiell verweist der schon darauf.
Aber ich kann durch einen Vergleich keine Willenserklärung ersetzen gem. § 894 ZPO. Der Schuldner der Willenserklärung ist hier ja gar nicht "verurteilt" worden, eine WE abzugeben.
Und da ich mit dem Vergleich keine WE ersetzen kann, ist der § 726 Abs. 2 insofern auch nicht anzuwenden.
In einem Vergleich kann also meines Erachtens höchstens die Verpflichtung liegen, eine entsprechende Löschungsbewilligung abzugeben. Dann muss der Schuldner der Erklärung zum Notar und diese Bewilligung abgeben.
Oder es wird zu Protokoll des Gerichts im Termin erklärt, dass die Löschungsbewilligung für das Recht xy hiermit abgegeben wird (Form des § 29 GBO eingehalten).
Also im Klartext: Klausel nach § 726 Abs. 2 würde ich in dem Fall keine erteilen, wenn dann kommt nur eine gem. § 724 ZPO in Betracht.
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