§ 726 ZPO?

  • Ich habe einen Vergleich mit folgendem Inhalt:

    Der Kaufpreis beträgt X EUR. Dieser ist bis zum 31.03.09 fällig Zug-um-Zug gegen Löschung der in Abtl. III eingetragneen Belastungen.

    Ist hier eine Klausel gem. § 726 ZPO erforderlich?

  • Prinzipiell verweist der schon darauf.

    Aber ich kann durch einen Vergleich keine Willenserklärung ersetzen gem. § 894 ZPO. Der Schuldner der Willenserklärung ist hier ja gar nicht "verurteilt" worden, eine WE abzugeben.
    Und da ich mit dem Vergleich keine WE ersetzen kann, ist der § 726 Abs. 2 insofern auch nicht anzuwenden.

    In einem Vergleich kann also meines Erachtens höchstens die Verpflichtung liegen, eine entsprechende Löschungsbewilligung abzugeben. Dann muss der Schuldner der Erklärung zum Notar und diese Bewilligung abgeben.

    Oder es wird zu Protokoll des Gerichts im Termin erklärt, dass die Löschungsbewilligung für das Recht xy hiermit abgegeben wird (Form des § 29 GBO eingehalten).

    Also im Klartext: Klausel nach § 726 Abs. 2 würde ich in dem Fall keine erteilen, wenn dann kommt nur eine gem. § 724 ZPO in Betracht.

    2 Mal editiert, zuletzt von azrael (19. August 2009 um 20:29) aus folgendem Grund: kleinen Fehler ausgebessert

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