Löschung einer GmbH

  • Hallo allerseits, auch auf die Gefahr, dass eine ähnliche Frage schon gestellt wurde: ;)

    Ich habe eine GmbH, mit deren Auflösung wir beauftragt waren. Wir haben seinerzeit gleich beide Anmeldungen (wg. Auflösung der GmbH + Beendigung der Liquidation) beglaubigt. Letztere soll gemäß Anweisung eingereicht werden, sobald uns die Bestätigung des Liquidators über die Beendigung der Liquidation vorliegt.

    Die Veröffentlichungen sind durch uns veranlasst worden und Sperrjahr ist mittlerweile auch abgelaufen. Zwischenzeitlich wurde bei der Gesellschaft das (vorläufige) Insolvenzverfahren eingeleitet und auch schon wieder mangels Masse eingestellt. Gelöscht ist die Firma allerdings noch nicht. Wie kriege ich die Gesellschaft jetzt gelöscht? Macht das das HR von Amts wegen? So einen Fall hatte ich noch nicht; bin da etwas überfragt; der Mandant will mir wg. des InsVerfahrens auch keine Bestätigung über die Beendigung der Liquidation geben. Und eigentlich will ich die Akte nur totmachten... :oops:

    Vielen Dank für Eure Antworten

  • Zitat von Saraphin

    ... Wir haben seinerzeit gleich beide Anmeldungen (wg. Auflösung der GmbH + Beendigung der Liquidation) beglaubigt. Letztere soll gemäß Anweisung eingereicht werden, sobald uns die Bestätigung des Liquidators über die Beendigung der Liquidation vorliegt ... der Mandant will mir wg. des InsVerfahrens auch keine Bestätigung über die Beendigung der Liquidation geben...

    Ist es wirklich Euer Problem, wenn der Mandant nicht will, dass von der Urkunde Gebrauch gemacht wird?

    Ansonsten :rechtsf ggf. § 141a FGG, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Vielleicht bringt eine Anfrage bei Gericht Klarheit, ob ein Amtslöschungsverfahren bereits anhängig ist.

  • Zitat von Saraphin

    der Mandant will mir wg. des InsVerfahrens auch keine Bestätigung über die Beendigung der Liquidation geben. Und eigentlich will ich die Akte nur totmachten... :oops:



    wenn der liquidator euch gegenüber erklärt hat, dass ihr von seiner hr-anmeldung keinen gebrauch machen sollt, dann ist für euch die sache doch eigentlich schon durch. ich würde die hr-anmeldung dem liq. im original übersenden und die akte schliessen.

  • [quote=RitaGress Ist es wirklich Euer Problem, wenn der Mandant nicht will, dass von der Urkunde Gebrauch gemacht wird?.[/quote]

    :zustimm:
    Es ist Sache des Gerichts herauszufinden, ob die Liquidation der GmbH beendet ist (Sachstandsanfrage beim Liquidator, Anfrage beim FA)
    - das Sperrjahr ist ja bereits abgelaufen - und ggf. gegen den Liquidator ein entsprechendes Zwangsgeldverfahren einzuleiten.
    Vielleicht überdenkt er dann das Ganze nochmal.


    [quote=RitaGress Ansonsten :rechtsf ggf. [URL='http://bundesrecht.juris.de/fgg/__141a.html']§ 141a FGG[/url], wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Vielleicht bringt eine Anfrage bei Gericht Klarheit, ob ein Amtslöschungsverfahren bereits anhängig ist.[/quote]

    Also bei uns wird nicht von Amts wegen nach § 141a FGG gelöscht, wenn die "reguläre" Liquidation läuft. Da verweigert sich der Richter.

  • Hallo!
    Ich bitte bei folgendem Fall um Eure Hilfe:
    Ich habe die Akte einer GmbH vorliegen. Der alleinige Geschäftsführer ist verstorben, Erben sind unbekannt. Die alleinige Gesellschafterin (eine Aktiengesellschaft) ist gelöscht.
    Die GmbH ist allerdings nicht vermögenslos, sie ist Eigentümerin eines Grundstücks.
    Wonach kann die GmbH gelöscht werden? Vielleicht nach § 144a FGG?
    Hatte jemand von Euch schon mal ein ähnliches Problem?

  • Hallo!
    Also, meiner Meinung nach kannst du die GmbH gar nicht löschen, solange noch Vermögen da ist (und du davon weißt). Ich würd's zumindest freiwillig nicht machen (ich mag keine Nachtragsliquidationen).
    Für mich hört sich das am ehesten nach einem Fall für eine Notgeschäftsführerbestellung an. Aber die gibt's bei uns nur auf Antrag, und solange da keiner gestellt ist: längere Frist notieren und schauen, ob dann Erben ermittelt werden konnten...

  • Hallo!
    Ich bitte bei folgendem Fall um Eure Hilfe:
    Ich habe die Akte einer GmbH vorliegen. Der alleinige Geschäftsführer ist verstorben, Erben sind unbekannt. Die alleinige Gesellschafterin (eine Aktiengesellschaft) ist gelöscht.
    Die GmbH ist allerdings nicht vermögenslos, sie ist Eigentümerin eines Grundstücks.
    Wonach kann die GmbH gelöscht werden? Vielleicht nach § 144a FGG?
    Hatte jemand von Euch schon mal ein ähnliches Problem?

    Erben des GF spielen keine Rolle, da das Amt nicht "vererbt" wird.

    Evtl. auf Antrag NotGF-Bestellung (siehe morgana), aber nur in einen wirklich dringenden Fall. Schlussendlich aber wird der Fall auf eine Nachtragsabwicklung bei der AG (§ 273 IV AktG) hinauslaufen müssen, der dort bestellte Nachtragsabwickler sollte dann einen ordentlichen GF für die GmbH bestellen bzw. kann die Auflösung beschließen und einen Liquidator bestimmen.

    Die GmbH darf bis zur vollständigen Abwicklung bzw. Vermögenslosigkeit nicht gelöscht werden, da noch Vermögen vorhanden ist.

  • Erben des GF spielen keine Rolle, da das Amt nicht "vererbt" wird.

    Ja, ja, wer lesen kann, ist klar im Vorteil...:oops:
    Weiß zwar nicht warum, aber irgendwie bin ich vom Standardfall ausgegangen (Alleingesellschafter= einziger GF jetzt tot, keine Erben bekannt). Rita hat natürlich Recht: Erben helfen auch nicht weiter, hier muss bei der AG ein Nachtragsliquidator bestellt werden...
    Ich entschuldige mich für den Müll in # 7.

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