Ausübung einer Grunddienstbarkeit

  • In einer Formulierung zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit steht:

    "...das Recht, das Grundstück zu begehen, zu befahren und dieses aus Dritten zu erlauben".

    Ich habe da irgendwie Probleme mit wegen der Nichtübertragbarkeit einer Grunddienstbarkeit. Und eine Beschränkung für Beschränkung für Besuch, Famielenangehörige etc. kann ich da auch nicht wirklich erkennen.

    Hättet ihr Bedenken gegen eine Eintragung?

  • ... Beschränkung für Besuch, Famielenangehörige etc. ...



    Es geht wohl ausschließlich um die Übertragung der Ausübung. Ohne die Beschränkung auf einen Personenkreis, der in besonderer Beziehung zum Eigentümer steht, wird`s aber nicht gehen (MüKo/Joost, BGB, § 1018 Rn. 22).

  • Hier wird die Grunddienstbarkeit ja nicht an Dritte übertragen, sondern die Ausübung gestattet. Dies ist zulässig und inzwischen (vor allem bei den Stromversorgern) üblich.
    Ob Du beanstandest, dass die Überlassung nicht genau genug bestimmt ist, ist jedem seine eigene Sache. Ich beanstande es nicht. Wenn die Parteien wegen einer einzelnen Überlassung Streit bekommen, mögen sie diesen auf dem Zivilweg austragen.
    Ich würde also eintragen.

  • Ich beanstande es nicht. Wenn die Parteien wegen einer einzelnen Überlassung Streit bekommen, mögen sie diesen auf dem Zivilweg austragen.
    Ich würde also eintragen.


    Ich verfahre ebenso.

  • Hier wird die Grunddienstbarkeit ja nicht an Dritte übertragen, sondern die Ausübung gestattet. Dies ist zulässig und inzwischen (vor allem bei den Stromversorgern) üblich.
    Ob Du beanstandest, dass die Überlassung nicht genau genug bestimmt ist, ist jedem seine eigene Sache. Ich beanstande es nicht. Wenn die Parteien wegen einer einzelnen Überlassung Streit bekommen, mögen sie diesen auf dem Zivilweg austragen.
    Ich würde also eintragen.



    Sehe ich nicht so. Der Wortlaut der Bewilligung suggeriert, daß die Ausübung der Dienstbarkeit allen beliebigen Dritten übertragen werden könnte. Was aber nicht geht.

  • Hier wird die Grunddienstbarkeit ja nicht an Dritte übertragen, sondern die Ausübung gestattet. Dies ist zulässig und inzwischen (vor allem bei den Stromversorgern) üblich.
    Ob Du beanstandest, dass die Überlassung nicht genau genug bestimmt ist, ist jedem seine eigene Sache. Ich beanstande es nicht. Wenn die Parteien wegen einer einzelnen Überlassung Streit bekommen, mögen sie diesen auf dem Zivilweg austragen.
    Ich würde also eintragen.



    Also - ich weiß nicht, mir wäre diese Formulierung zu extensiv. Und zwar aus der Überlegung heraus, wie denn diese belastende Grunddienstbarkeit in einem Wertgutachten zu quantifizieren ist? Die Intensität der Nutzung von einem Nachbargrundstück ist ja einigermaßen erfassbar. Aber Dritte - wer, wieviel und wie oft? Und, wie ist diese Erweiterung auf Dritte in den Unterhaltungskosten der Parteien untereinander berücksichtigt?

  • pp.... Aber Dritte - wer, wieviel und wie oft? Und, wie ist diese Erweiterung auf Dritte in den Unterhaltungskosten der Parteien untereinander berücksichtigt?


    Jeder Dritte, so oft er will und es vom Berechtigten erlaubt wird.
    Also mir ist das ausreichend konkretisiert. Der Wille der Beteiligten ist ausschlaggebend. Wenn der Betroffene meint, dass es zuviele Dritte sind, muss er das im Zivilrecht klären.

  • Jeder Dritte ...



    Genau das doch eben nicht. Wo bleibt denn da der Bestimmtheitsgrundsatz, wenn man in der Bewilligung alles gestatten kann und die insoweit bereits bestehenden Einschränkungen der aktuellen und künftigen Rechtsprechung überläßt.


    Wem sonst ?
    Sollen wir als Grundbuchamt den Beteiligten vorschreiben, wie sie sich untereinander einigen ??
    Es ist bestimmbar: jeder Dritte, der von dem Berechtigten die Erlaubnis hat, kann das Wegerecht nutzten. Wenn nicht: Zivilgericht.

  • Wem sonst ? ...



    z.B. Familienangehörige, Kunden, Mieter und Pächter, etc.

    ... einen Personenkreis, der in besonderer Beziehung zum Eigentümer steht ... (MüKo/Joost, BGB, § 1018 Rn. 22).



    Darüber hinaus aber keiner (s. auch Schöner/Stöber, Rn. 1154).


    Das ist die Meinung von Schöner/Stöber. Wenn die Beteiligten sich darüber einigen, dass jeder (Dritte) mit Erlaubnis des Berechtigten das Wegerecht nutzen kann, warum soll das nicht bestimmt genug sein :confused:. Warum soll das nur einem Personenkreis zustehen, der in Beziehung zum Berechtigten seht ?
    Wenn ich mich mit meinem Nachbarn darüber einige, dass jedem von mir benannten Dritten ein Wegerecht über sein Grundstück zusteht, ist das doch bestimmbar genug.

  • ... Warum soll das nur einem Personenkreis zustehen, der in Beziehung zum Berechtigten seht ? ...



    Weil es eine Grunddienstbarkeit ist. Im Gesetz ist da nichts zur Übertragbarkeit der Ausübung geregelt. Nach Literatur und Rechtsprechung ist sie aber in bestimmten Fällen möglich: "Da bei der Grunddienstbarkeit die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks und nicht die persönlichen Vorteile des Eigentümers maßgebend sind, kann die Berechtigung mangels abweichender Vereinbarung auch von dritten Personen ausgeübt werden, die wie zB Kunden, Mieter und Pächter in besonderer Beziehung zum Eigentümer stehen" (Müko a.a.O.). Außer Schöner/Stöber und Müko z.B. noch Mayer (Staudinger, § 1018 BGB Rn. 9). Bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist das problemlos (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB).

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