öffentliche Zustellung VB nach Abgabe wegen Einspruch

  • Hallo zusammen, ich habe hier ein dickes Problem mit einer sehr "netten" Antragstellerin.

    Sachverhalt:
    Mahnverfahren eingeleitet, Mahnbescheid durch Niederlegung zugestellt. Vollstreckungsbescheid erlassen und zur Zustellung hinausgegeben. Mitteilung über die Nichtzustellung des Vollstreckungsbescheides vom Zusteller eingegangen.
    Eingang Rechtsmittel. Von mir direkt als Einspruch ausgelegt.
    Nach Ablauf einer bestimmten Frist ist das Verfahren maschinell an das Streitgericht abgegeben worden, da ja Einspruch vorliegt.

    Jetzt Problem: Antragstellerin will öffentliche Zustellung, weil ja Antragsgegner nie etwas hätte bekommen können, weil er schon ewig im Ausland ist.
    Außerdem ist das Einspruchsschreiben nicht mehr aufzufinden :mad: !!!

    WAS NUN???

    Meines Erachtens ist eine öffentliche Zustellung des Vollstreckungsbescheides nicht mehr möglich. Zwar ist es richtig, dass der Antragsgegner den Vollstreckungsbescheid nicht bekommen hat, aber er hat sich doch offentsichtlich auf den Mahnbescheid schon gewährt, was ich nur entsprechend als Einspruch auszulegen hatte. Wenn ich jetzt ne öffentliche Zustellung bewillige übergehe ich ihn total. Zudem ist das Verfahren abgegeben.

    Wie seht ihr das? :confused:

  • Die Zustellung des MB ist wirksam.

    Wenn nach Erlass VB irgendwas eingeht, was als Widerspruch oder eben weil verspätet als Einspruch zu werten ist. Muss Abgabe an das Streitgericht unverzüglich erfolgen. § 700 III ZPO

  • Carsten

    Klar soweit. Zustellung MB sehe ich auch als wirksam an, Einspruch hab ich entsprechend ausgelegt und Abgabe ist auch erfolgt.

    Problem ist der Antrag auf öffentliche Zustellung des Vollstreckungsbescheides (welcher bislang nicht zugestellt ist).
    Ich werde dem Antrag nicht stattgeben. Aber wie begründe ich das sauber (Ast=Meckertussi :unschuldi ) ??

  • Ich verstehe die Sachlage nicht ganz: Wenn das Verfahren nach § 700 III ZPO bereits abgegeben worden ist, hat das zur Folge, dass das Mahngericht aus der Sache endgültig raus ist. Der Eingang (Antrag auf öffentliche VB-Zustellung) ist also nicht (mehr) zu bescheiden, sondern dem Streitgericht nachzureichen und gut ist´s. Ob und ggf. was mit dem Antrag geschieht, ist nach meinem Verständnis Sache des Streitgerichts.

  • Grundsätzlich sehe ich das ja auch so. Hier hat die Dame den Antrag aber explizit an mich gestellt (ging alles über ne Dienstaufsicht) und will von mir ne Antwort haben. Grundsätzlich ist ja für die Zustellung auch immer das Gericht zuständig, das den VB erlassen hat.

    Ihr würdet den Antrag also kommentarlos hinterher schicken, auch wenn mir das Streitgericht die Akte sowieso schon um die Ohren haut?

  • Die Aktenlage ist natürlich nicht bekannt, aber mit der Abgabe an das Streitgericht wird dieses aktenführende und auch entscheidende Behörde. Deshalb mein Vorschlag: Entsprechende Mitteilung an die ASt.in und Abgabe des Eingangs an das Streitgericht mit dem Bemerken, dass anliegender Eingang nach Abgabe der Sache hier eingegangen ist und nachgereicht wird. Basta.

    Was heißt, das Streitgericht hat die Akte um die Ohren geschlagen. Ist die Übernahme abgelehnt worden? Dann sähe das Ganze natürlich anders aus.

  • 13

    Nein, noch ist kein Nachricht vom Streitgericht erfolgt (Abgabe war erst letzte Woche). Aber das Einspruchsschreiben ist nicht mehr aufzufinden und wenn sich die Antragstellerin am Streitgericht genauso aufführt, wie hier, ist stark davon auszugehen, dass das Streitgericht dieses sehen will. Was aber nicht geht, weil ja verschwunden.

    Hmm, warum ich mir eigentlich Gedanken gemacht habe, wie ich den Antrag zurückweise, weiß ich im Moment auch nicht mehr richtig. :gruebel:
    Ihr habt ja recht, wenn ich´s einfach hinterher schicke. Hab mich wohl selbst verwirrt, weil mir die nette Dame so auf den Frack gestiegen ist. :oops:

    Aber :2danke für´s auf die Sprünge helfen...

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