Kommanditist als Geschäftsführer

  • Hallo, ich habe folgende Frage.
    Bei einer Errichtung der GmbH & Co KG wurde angemeldet, dass die Gesellschaft berechtigt ist, neben der Komplementärin Kommanditisten und andere Personen zu Geschäftsführern zu bestellen.
    Nach Lesen der Kommentierungen zu § 164 und § 170 HGB bin ich nun verwirrt (ist wohl streitig). Was sagt ihr dazu? M. E. ist das eine Regelung im Innenverhältnis, die nicht im HR einzutragen wäre, oder?

  • Ich gehe davon aus, dass du meinst, dass mit "Geschäftsführer" der phG gemeint ist.

    Dann bin ich der Meinung, dass diese Regelung nicht zu beanstanden ist.

    Wenn nämlich angemeldet wird, dass ein Kommanditist nunmehr als pers. haftender Gesellschafter eingetragen werden soll, so muss zugleich mit angemeldet werden, dass er als Kommanditist ausgeschieden ist, Krafka/Willer, 7. Auflage, Rz. 765.

  • Es ist die Frage, wie der Notar es meint.
    Es handelt sich um eine Anmeldung einer Neuerrichtung einer GmbH & Co KG bestehend aus einem Kommanditisten und einem phG. Es ist also nicht gewollt, dass der Kommanditist als solcher ausscheidet und als phG eintritt. Es ist nur pauschal angemeldet worden, dass "die Gesellschaft berechtigt ist, neben dem phG Kommanditisten und andere Personen zu Geschäftsführern zu bestellen." Dies dürfte doch m. E. als Regelung des Innenverhältnisses gelten und nicht ins HR einzutragen sein.

  • Also, zunächst ist das ja nur etwas zukünftiges. Ich trage diese zukünftigen Ermächtigungen generell nicht ein; OLG Hamm v. 04.09.1996 - 15 W 235/96 z.B. bei Beckonline.

    Inhaltlich kennt die KG im Register ja keine Geschäftsführer. Es gibt aber den gesellschaftsvertraglich begründeten geschäftsführenden Kommanditist.
    Da Kommanditisten jedoch gem. § 170 HGB grundsätzlich von der Vertretung ausgeschlossen sind, kann dieser nach außen nur durch Bevollmächtigung der Berechtigten Vertretungsmacht erhalten. Das geschieht üblicherweise durch Prokura. Die ist dann eintragungsfähig.

    Es findet sich einiges in der Kommentierung zu §§ 164, 170 HGB.

    Hier ist nach meiner Meinung nichts einzutragen, ggf. kann in der Eintragungsnachricht ein Hinweis an den Notar wie oben dargestellt ergehen oder ggf. zur Absicherung vor der Eintragung "Zur Anmeldung vom....wird davon ausgegangen, dass....Sollte eine Eingabe nicht binnen 3 Wochen erfolgen, wird die Firma ohne .... eingetragen werden."

  • Geschäftsführung und Vertretung sind zwei unterschiedliche Dinge.
    Vertretung hat Ausenwirkung und die Geschäftsführung hat meistens nur Innenwirkung.

    Die Regelung zur Geschäftsführung wird grundsätzlich nicht im HR eingetragen.
    Nur die Vertretungsregelung ist eintragungspflichtig.
    Kommanditisen kann die Geschäftsführung übertragen werden, von der Vertretung sind sie aber ausgeschlossen.

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