Pfändung von Hausgeld

  • ... schon wieder nix Ahnung ...

    "Gepfändet wird der Hausgeldanspruch des Schuldners (WEG) gegenüber den Drittschuldnern (2 Eigentümer in der WEG)"

    Was ist denn bitteschön "Hausgeld" bzgl. einer WEG?? Nicht mal Kurt konnte mir auf anhieb weiterhelfen. :(

  • Hausgeld ist so was ähnliches wie die Nebenkosten bei der Miete. Das heist die Verwaltung nimmt von jedem WEG -Eigentümer einen Betrag und bezahlt davon die Grundsteuer, die Müllgebühren, das Hauslicht, sich selber und so weiter. Manchmal beinhaltet das Hausgeld auch eine Instandhaltungsrücklage, d.h. wenn mal was ist wird von dem zurückgelegten Geld das dach oder anderes repariert. Ob man das aber pfänden kann. Kann ich mir nicht vorstellen. Da es ja Fremdgelder sind. Höchstens den Teil der wirklich als Vergütung für die WEG Verwaltung entfällt.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Ich hab's: Zweckgebundene Forderungen sind nicht pfändbar, wenn die Leistung an einen anderen als den Schuldner nicht ohne Veränderung deren Inhalt erfolgen kann; §§ 851 ZPO, 399 BGB, Kurt Rn. 14!!!

    Danke für die Denkanstöße!

  • korrekt, allerhöchsten die Überschüsse können n.m.d. gepfändet werden; also der Überschuss der sich aus einer ordentlichen Nebenkostenabrechnung ergibt. Rücklagen, die innergemeinschaftlich beschlossen und angespart werden müssen sich selbstverständlich eine Pfändungsmaßnahme entziehen ...

  • Guten Morgen!

    Ich muss das Thema nochmal hochholen...

    Auch mir liegt ein Antrag auf Pfändung des Anspruchs der WEG / des Schuldners auf Zahlung der monatlichen Hausgeldzahlung vor.
    Ich habe den Gläubigervertreter um Antragsrücknahme gebeten, da Hausgeld als zweckgebundene Forderung nicht pfändbar ist.

    Der Gläubigervertreter entgegnet, dass Hausgeldzahlungen seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes und der BGH-Rechtsprechung bzgl. der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband nicht mehr unter § 399 BGB fallen.
    Bei der gepfändeten Forderung handelt es sich um Vorauszahlungen der Eigentümer an den rechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümer. Insofern um eine reine Geldforderung, welche der Sicherung der laufenden Liquidität des Verbandes dient. Diese Liquidität ist nicht nur für die sonstigen Zahlungsverpflichtungen der Eigentümergemeinschaft vorzuhalten, sondern für sämtliche Verbindlichkeiten der Eigentümergemeinschaft. Insofern ist auch die Forderung des Gläubigers eine Forderung für welche die Hausgeldvorauszahlungen zweckentsprechend verwendet werden dürfen und sogar müssen.

    Würdet Ihr den Pfüb erlassen?

    Einmal editiert, zuletzt von Tanja (3. August 2015 um 08:28)

  • Ich versuche mal einen Fall dazu zu bilden, wo diese Argumentation passt:

    Handwerker H hat für die WEG eine Leistung erbracht. Die WEG bezahlt zu Unrecht nicht. H erstreitet einen Titel. Die WEG bezahlt immer noch nicht. Jetzt pfändet H den Anspruch der WEG auf Hausgeldzahlung gegen Miteigentümer M.

    In dieser Konstellation müsste es mit der von Dir genannten Argumentation des RA gehen. Ich sehe zwar nicht, warum nicht lieber auf das reichhaltig gefüllte Rücklagenkonto der WEG für den Rechnungsgesamtbetrag zugegriffen wird, aber des Menschen Wille ist bekanntlich sein Himmelreich.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    und zur Erläuterung: Hausgeld ist die Sammelbezeichnung für den Betrag, den der jeweilige Miteigentümer wegen seines Miteigentumsanteils zum Unterhalt der WEG schuldet, meist zu zahlen als monatlicher Fixbetrag in Höhe eines Zwölftels des geschätzten jährlichen Gesamtbetrags auf der Basis des Wirtschaftsplanes der WEG.

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (3. August 2015 um 22:07) aus folgendem Grund: Erläuterung angefügt

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