Dienstbarkeit "teilweise" Inhaltsänderung?

  • Eingetragen wurde am Flurstück 85/7 meines Blattes eine Dienstbarkeit. Dann wurde das Flurstück mehrfach zerlegt und ein teilchen (Flurstück 85/45) wird nun verkauft und der alte und neue Eigentümer erweitern die Dienstbarkeit (aber nur hinsichtlich des des Flurstückes 85/45), dahingehend, dass der Eigentümer weitere Verpflichtungen erhält (also die Mitwirkung des Begünstigten der Dienstbarkeit meiner Meinung nach nicht erforderlich ist, weil er ja nicht betroffen ist, oder??)

    Aber kann ich den Inhalt nicht nur insgesamt ändern oder geht das auch nur hinsichtlich des einen aus Zerlegung entstandenen Flurstückes? So nach dem Motto: "Inhaltsänderung bezgl. Flurstück 85/45 gemäß Bewilligung vom.... "?

    Ich werd hier einen Stammplatz im Fragen stellen beantragen :oops: (hab aber derzeit auch nur noch den Mist auf meinem Schreibtisch, der vor Weihnachten noch rum muss)

    Vielen Dank schonmal für jedwede Anregung oder Meinung!

  • Welchen Inhalt hat die Dienstbarkeit?
    Erstreckt sich ihre Ausübung notwendigerweise auf sämtliche belasteten Flurstücke, so daß es sich um ein Gesamtrecht handelt (s. Schöner/Stöber RdNr 1243, 1120)?

  • es handelt sich um eine Straßenentwässerungsmulde (bpD), die an den ganzen Flurstücken entlanggeht. Der eigentümer hat sich in der Änderung nunmehr verpflichtet, bei dem Flurstück für die Unterhaltung der Anlage Sorge zu tragen (§ 1021 BGB).

    Aber eigentlich sind die ja unabhängig voneinander.

  • jedwede Anregung oder Meinung!



    Mit Teilung des dienenden Grundstücks entsteht nach h.M. ein Gesamtrecht (s. Staudinger/Mayer § 1026 BGB Rn. 1). Liegt die Unterhaltungspflicht beim Eigentümer des herrschenden Grundstücks (§§ 1020 S. 2, 1021 Abs. 1 S. 2 BGB) ändert sich durch die Teilung grds. nichts. Liegt sie beim Eigentümer des dienenden Grundstücks (§§ 1021 Abs. 1 S. 1, § 1022 S. 1 BGB), haften die Eigentümer, soweit die abgetrennten Grundstücke nicht von der Dienstbarkeit frei werden (§ 1026 BGB), als Gesamtschuldner (§§ 1021 Abs. 2, 1108 Abs. 2 BGB). Im Innenverhältnis gilt dabei § 1109 Abs. 1 S. 2 BGB. Eine abweichende Vereinbarung der Eigentümer der dienenden Grundstücke hierzu ist möglich. Ich sehe aber keine Möglichkeit, wie einer der Eigentümer der dienenden Grundstücke alleine eine weitergehende Unterhaltungspflicht gegenüber dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks (mit dinglicher Wirkung) eingehen könnte.

  • *Das dingens nochmal hochkram...* :gruebel:

    Nach Palandt Rn. 1 zu § 1026 BGB ist nach Teilung jedes Grundstück mit einer Dienstbarkeit belastet. Und der alte/neue Eigentümer dürfte doch dann berechtigt sein, sich einseitig, da kein Fall des § 877 BGB, da Rechtsumfangserweiterung (Begünstigung) des Berechtigten, im Sinne einer Teilneubestellung des Rechts, § 877 BGB, Palandt Rn. 4, zu einer Unterhaltspflicht dinglich zu verpflichten.

    Oder sehe ich das falsch?

    (Geht aber bei mir trotzdem - noch - nicht, weil ich noch kein geteiltes Grundstück habe, meine Flurstücke laufen alle unter 1 BV-Nr. :oops:)

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