Braucht man eigentlich für die Eigentümerzustimmung bei der Grundschuldlöschung eine vormundschaftsgerichtl. Genehmigung, wenn der Mitgentümer unter Betreuung steht (Betreuerin und Miteigentümerin ist die Tochter) ?
Vorm. Gen. für Löschung Grundschuld ?
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Ja sicher, das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist der Verzicht auf die Eigentümergrundschuld. Materiell-rechtlich also zu beachten.
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Die Genehmigung der Eigentümerzustimmung ist hier nicht nach § 1821 Abs.1 Nr.1 BGB (wegen Absatz 2 dieser Norm) oder nach § 1822 Nr.13 BGB (mangels Forderung), sondern nur nach § 1812 BGB erforderlich, und zwar nach zutreffender Auffassung auch dann, wenn die Grundschuld letzten Rang hat (BayObLGZ 1984, 218 = Rpfleger 1985, 24; Staudinger/Engler § 1812 RdNr.59; MünchKomm/Wagenitz § 1812 RdNr.33; BGB-RGRK/Dickescheidt RdNr.13; Palandt/Diederichsen § 1812 RdNr.12; Böttcher Rpfleger 1987, 485, 487; a.A. KG JW 1936, 2745 = JFG 13, 393; LG Limburg NJW 1949. 787; Soergel/Zimmermann § 1812 RdNr.12; Erman/Holzhauer § 1812 RdNr.3).
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Klasse juris,
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Super, der Gutachter läßt grüßen.
Ich versuche es immer zuerst mit gesundem Menschenverstand, dann mit Logik und dann aus dem Bauch heraus.
Nur wenn es gar nicht anders geht, dann die tolle Recherche.
Bis dann.
AlterMann -
Das mit den "Vorratslösungen" war zwar nur Spaß, aber das ist vielleicht in manchen Fällen gar keine schlechte Idee.
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