Genehmigung Darlehen LRA

  • Hallo zusammen,

    in meinem Fall beantragt der Betreuer die Genehmigung, weil der Betreute vom LRA ein Darlehen für die Befreiung von Zuzahlungen erhalten hat.
    Die Genehmigung wurde bereits 2008 beantragt und genehmigt. 2009 ebenfalls beantragt aber noch nicht genehmigt und jetzt wieder beantragt.

    Jetzt die Frage:
    Muss ich das jetzt für 2010 nochmals genehmigen sowie für 2009 nachgenehmigen oder reicht die Genehmigung von 2008 aus?

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Das kommt auf den Umfang der damaligen Genehmigung an. Wenn jedes Jahr ein neues Darlehen aufgenommen wird, wird auch jedes Jahr eine neue Genehmigung fällig.

  • Das kommt auf den Umfang der damaligen Genehmigung an. Wenn jedes Jahr ein neues Darlehen aufgenommen wird, wird auch jedes Jahr eine neue Genehmigung fällig.

    :zustimm:

    Ich hab das ganze bei einer Vereinsbetreuerin mal über die allgemeine Ermächtigung gem. § 1825 BGB gelöst mit der Einschränkung, dass nur Darlehensverträge mit dem LRA umfasst sind. Ob die Einschränkung zulässig war, weiß ich aber gar nicht so genau :oops:

  • Das kommt auf den Umfang der damaligen Genehmigung an. Wenn jedes Jahr ein neues Darlehen aufgenommen wird, wird auch jedes Jahr eine neue Genehmigung fällig.

    :zustimm:

    Ich hab das ganze bei einer Vereinsbetreuerin mal über die allgemeine Ermächtigung gem. § 1825 BGB gelöst mit der Einschränkung, dass nur Darlehensverträge mit dem LRA umfasst sind. Ob die Einschränkung zulässig war, weiß ich aber gar nicht so genau :oops:

    Hallo,

    ehrlich gesagt bin ich noch nie auf die Idee gekommen, mir ein solches (geringfügiges) Darlehen, welches im Rahmen der Sozialleistungsgewährung bewilligt wird, genehmigen zu lassen.

    Streng genommen handelt es sich natürlich um ein solches, wobei es zu dem Darlehen m.E. keine sinnvolle Alternative gibt. Dass ein solches Darlehn beantragt und bewilligt wird, betrachte ich eher als eine Selbstverständlichkeit, bei der man sich das Genehmigungsverfahren sparen sollte.

    mfg

  • Wir denken hier nicht pragmatisch, sondern zum Zwecke der Klausur.:D


    Sorry, war mir gerade nicht so bewusst.

    Hoffentlich kommt so eine Frage nicht; man weiß ja nie, ob es sich bei dem Prüfer um einen Pragmatiker handelt; oder scheint dies ausgeschlossen?

    mfg

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