Pfändung von Pflichtteilsanspruch bei Testamentsvollstreckung

  • Liebe Experten:) !
    Wer hatte den Fall und kann mir weiterhelfen?
    Gepfändet wird er angebliche Anteil des Schuldners als Miterbe an einem Nachlass, für den TEstamentsvollstreckung besteht.
    Als Drittschuldner sind der Miterbe und die Testamentsvollstreckerin angegeben.
    1. Frage: (wahrscheinlich saudumme Frage) ist hier wirklich die Testamentsvollstreckerin auch Drittschuldner?

    2. Frage: gepfändet werden soll "der Anspruch gegen die Testamentsvollstreckerin auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die ihrer Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände." Geht das? Ist das nicht automatisch so? Wo stehts? Im Stöber konnte ich nichts finden.
    ´
    Oh, ich wär so froh, wenns jemand wüsste, es eilt nämlich, weil ein vorläufiges Zahlungsverbot vorliegt.

  • ... zu Frage 1. spricht m.E. aus der Logik heraus nichts gegen eine Pfändung mit Aufführung des TV als DS, da dieser den Nachlass verwaltet und sich somit die Anprüche des Schuldners als Miterben tatsächlich und bis zur Auseinandersetzung nur gegen diesen richten müssten, vgl. auch ausdrücklich Stöber, Rdn. 1664.
    Unter Hinweis auf Stöber Rdn. 1670 ist hier somit eher fraglich, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die Pfändung der Ansprüche auch gegen die übrigen Miterben besteht.

    ... zu Frage 2. können nur die (angeblichen) Ansprüche des Schuldners gepfändet werden (der Gläubiger kann durch die Pfändung niemals mehr Rechte erlangen, als der Schuldners selbst vor der Pfändung inne hatte).
    Ggf. würde ich entweder eine Auflage machen oder zumindest unter Hinweis auf dieses Tatsache mit der Mitteilung über den Erlass des Pfübs im Pfüb die Zusätze (vor "Anspruch") " ... angebliche ..." und (nach "Anspruch") "... des Schuldners auf ..." einfügen [um den Gläubiger-Vertr. zu ärgern, denn die Pfändung geht dann natürlich mangels entsprechendem bestehenden Anspruchs des Schuldners ins Leere].

    Zur Rechtsstellung des Gläubigers und des Miterben : vgl. i.Ü. Stöber, Rdn. 1664 ff., insb. 1673 ff.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Offensichtlich soll eine Erbteilspfändung erfolgen.

    Falls es so ist, gilt folgendes:

    Drittschuldner bei der Erbteilspfändung sind grundsätzlich die übrigen Miterben (RGZ 75, 179), bei ungeteiltem Nachlass aber nur der zur Teilung befugte verwaltende Testamentsvollstrecker (RGZ 86, 294; Palandt/Edenhofer § 2033 RdNr.16; MünchKomm/Heldrich § 2033 RdNr.15).

    Obliegt die Nachlassteilung einem Testamentsvollstrecker, so erfasst die Pfändung des Erbteils alle gegen ihn gerichteten Ansprüche des Miterben (MünchKomm/Heldrich § 2033 RdNr.36; Soergel/Wolf § 2033 RdNr.20).

    Die 2. Frage ist mir unverständlich: Es handelt sich doch offensichtlich nicht um einen Nachlassgläubiger, sondern um einen Eigengläubiger eines Miterben. Dieser kann nach § 2214 BGB ohnehin keinen vollstreckungsrechtlichen Zugriff auf die der Verwaltung des TV unterliegenden Nachlassgegenstände nehmen. Gerade weil dies so ist, steht ja die Erbteilspfändung zur Verfügung, die den TV zwar nicht in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt (KG JR 1952, 323), aber unter Umständen die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erreichbar macht (hierzu vgl. Ensthaler Rpfleger 1988, 94).

  • Zitat von Juris:

    "Die 2. Frage ist mir unverständlich: Es handelt sich doch offensichtlich nicht um einen Nachlassgläubiger, sondern um einen Eigengläubiger eines Miterben. Dieser kann nach § 2214 BGB ohnehin keinen vollstreckungsrechtlichen Zugriff auf die der Verwaltung des TV unterliegenden Nachlassgegenstände nehmen. Gerade weil dies so ist, steht ja die Erbteilspfändung zur Verfügung, die den TV zwar nicht in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt (KG JR 1952, 323), aber unter Umständen die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erreichbar macht (hierzu vgl. Ensthaler Rpfleger 1988, 94)."

    Bishop und Juris: vielen Dank für Eure schnelle und fundierte Hilfe.

    Rückfrage: bedeutet Deine Antwort, Juris, also, dass der zitierte Passus auf Duldung eigentlich überflüssig ist, weil der Gläubiger die Zwangsvollstreckung durch die Pfändung des Erbteils ja ohnehin betreibt, aber der Passus, wenn er drin bleiben würde, "unschädlich" ist?

  • Ich bin der Meinung, dass der zitierte Passus nicht zulässig ist. Denn wenn der Eigengläubiger des Erben keinen Zugriff auf die der TV unterliegenden Gegenstände hat (§ 2214 BGB), steht eine Duldung der Zwangsvollstreckung durch den TV begrifflich nicht in Frage.

    Ob der genannte Passus unschädlich ist (weil er aus den genannten Gründen ins Leere geht), ist eine andere Frage. Ich persönlich würde keinen Pfändungsbeschluss erlassen, mit dem Rechte gepfändet werden sollen, die ganz offensichtlich überhaupt nicht existieren können.

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