Teilung nach § 3 WEG? ohne vorherige Bildung von Miteigentumsanteilen

  • Hallo!

    Ich habe gerade eine für mich verquere Teilung zu vollziehen. Allerdings ergeben sich in diesem Zusammenhang diverse Fragen.

    Sachverhalt:

    1.
    Ein Grundstück, Alleineigentümer ist eine KG. In der Urkunde ist unter anderem sinngemäß geregelt (...) §2 KG teilt Grundstück in zwei ideelle Miteigentumsanteile [MEA] auf in 57/100 und 43/100. 43/100 werden übertragen auf A und B; A zu 33/43 und B zu 10/43 (...) §6 KG sowie A und B sind sich einig, dass das Eigentum an dem 43/100 MEA auf A zu 33/43 und B zu 10/43 übergeht [Auflassung] (...) §9 Parteien [wohl KG, A+B] sind sich einig, dass Grundstück in Wohnungeigentum [WE] aufgeteilt wird,

    a)
    43/100 MEA der A und B verbunden mit Aufteilungsplan [AP] A1-A3 bezeichneten Wohnung - rot schraffiert - [bestehend aus KG, EG+OG] nebst dazugehörigem Kellerraum

    und

    b)
    57/100 MEA der KG verbunden mit AP A1-A3 befindlichen Wohn- und Geschäftsräumen - blau schraffiert - nebst dazugehörigem Kellerraum.

    Ansonsten sind keine Bewilligungen enthalten.

    2.
    Nun stellt der Notar den Antrag, §9 der Urkunde zu vollziehen mit der Maßgabe "Entnahme eines Miteigentumsanteils". Er reicht hierzu die Abgeschlossenheitsbescheinigung [AB] nebst APs ein. Die AB bescheinigt die Abgeschlossenheit der im AP mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung, der mit Nr. 1 bezeichneten nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen sowie mit Nr. 1 bezeichneten PKW-Stellplätze [befinden sich in der Garage]. Dies entspricht der Einheit zu Ziff. 1a).

    Fragen:
    1.1. Kann ich überhaupt lediglich an dem 47/100 MEA Wohnungeigentum begründen so wie es der Notar beantragt hat? Isolierte MEAe gibt es doch nicht.

    1.2. Ist überhaupt Identität zwischen den Plänen in der Urkunde und den APs zur AB hinsichtlich der Bezeichnungen gegeben?

    1.3. Ist die AB überhaupt bestimmt genug? Das Grundstück besteht quasi aus einer Doppelhaushälfte. Es liegen Grundrisse zum Kellergeschoss [mehrere Keller mit Fluren+Schwimmbecken jeweils mit Nr. 1 bezeichnet], Erdgeschoss [Küche, Schwimmhalle, Wohnraum, Sauna jeweils mit Nr. 1 bezeichnet], Obergeschoss [Gästezimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer, Bad, Bügelzimmer jeweils mit Nr. 1 bezeichnet] und Dachgeschoss (mehrere Bodenräume und Flur jeweils mit Nr. 1 bezeichnet] vor. Ich weiß doch gar nicht, welches die Wohnung sein soll und welches die jeweils übrigen in sich abgeschlossenen nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume sind.

    1.4. Die 3 Stellplätze befinden sich im Kellerbereich der anderen Haushälfte. Sind diese grundsätzlich sondereigentumsfähig? Hieran sollen aber Sondernutzungsrechte [SNR] begründet werden und mit der Einheit zu Ziff. 1a) verbunden werden.

    1.5. Ist der Dachraum sondereigentumsfähig? Den einzigen Zugang zum Dachraum habe ich über die Einheit zu Ziff. 1a). Ist dann überhaupt die Einheit zu Ziff. 1a) sondereigentumsfähig? Eigentlich soll an dem Dachraum ein SNR begründet werden und der vorgenannten Einheit zugeordnet werden.

    1.6. Wenn Ihr 1.1. verneinen würdet, würdet Ihr dann in §9 eine Auflassung sehen und nur noch eine AB nebst APen für die Einheit zu Ziff. 1b) nachfordern? Wäre es dann auch eine Teilung nach § 3 WEG? Oder könnte ich den Antrag sofort zurückweisen, welches mir am Liebsten wäre.

    1.7. Wenn ich §6 und §9 der Urkunde vollziehen würde, bräuchte ich dann zwei steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen [UB]?

    1.8. Gibt es evtl. noch andere Hindernisse und Bedenken, die mir noch nicht aufgefallen sind?

    Ich danke schon 'mal für Eure Hilfe.

    LG Janet

  • Ich wollte Niemanden verschrecken. Ich weiß, es war etwas viel Sachverhalt.
    Habe zwischenzeitlich einfach eine nichtrangwahrende Zwischenverfügung an den Notar gesandt, dass er den Antrag im Kosteninteresse zurücknehmen solle, weil sein Antrag auf eine unzulässige Eintragung gerichtet sei. Denn es könne an einem isolierten Miteigentumsanteil kein Wohnungseigentum begründet werden und am verbleibenden Miteigentumsanteil kein Grundstückseigentum bestehen.

    Notar lässt aber nicht locker und will mit mir die "notwendigen Schritte abstimmen", damit ich die Teilung doch vollziehen kann.

    Für jeden Denkanstoß wäre ich wirklich dankbar.

    LG Janet


  • 1.1. Kann ich überhaupt lediglich an dem 47/100 MEA Wohnungeigentum begründen so wie es der Notar beantragt hat? Isolierte MEAe gibt es doch nicht.



    Das sehe ich ebenso.

    Ich denke, es müsste zunächst die Auflassung vollzogen werden und dann teilen KG, A + B das gesamte Grundstück.

    1.2. Ist überhaupt Identität zwischen den Plänen in der Urkunde und den APs zur AB hinsichtlich der Bezeichnungen gegeben?

    1.3. Ist die AB überhaupt bestimmt genug? Das Grundstück besteht quasi aus einer Doppelhaushälfte. Es liegen Grundrisse zum Kellergeschoss [mehrere Keller mit Fluren+Schwimmbecken jeweils mit Nr. 1 bezeichnet], Erdgeschoss [Küche, Schwimmhalle, Wohnraum, Sauna jeweils mit Nr. 1 bezeichnet], Obergeschoss [Gästezimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer, Bad, Bügelzimmer jeweils mit Nr. 1 bezeichnet] und Dachgeschoss (mehrere Bodenräume und Flur jeweils mit Nr. 1 bezeichnet] vor. Ich weiß doch gar nicht, welches die Wohnung sein soll und welches die jeweils übrigen in sich abgeschlossenen nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume sind.



    Was ist genau das Problem ?

    Lässt sich aus der textlichen Beschreibung im AP - verbunden mit der Schraffierung (wohl in der AB) - nicht genau ersehen, welche Räume zu welcher Einheit gehören sollen ?

  • Der Teilungserklärung (TE) waren vorläufige Pläne beigefügt. Schwarz-Weiß-Kopie.
    Die "Einheit Nr. I" ist wie in #1 Nr. 1a) beschrieben. Eine AB mit Plänen habe ich jedoch bekommen, wo ALLES (von Kellergeschoss bis Dachgeschoss) mit der Ziffer 1 nummeriert ist. Z.B. lässt sich aus den aktuellen Plänen und der AB nicht entnehmen, was alles zur Wohnung Nr. 1 gehört. Denn es gibt noch ein Dachgeschoss. Ein Grundriss davon war seinerzeit der Teilungserklärung nicht beigefügt. Außerdem war in der TE die Rede von "nebst zugehörigem Kellerraum". Aus dem Aufteilungsplan zur AB ergeben sich nunmehr aus dem Grundriss des Kellergeschosses mehrere Keller und weitere Räume jeweils bezeichnet mit Nr. 1.

    Ich hoffe es war relativ verständlich.

    LG J

  • Aus Teilungserklärung und zugehörigen Plänen muss sich einwandfrei ersehen lassen, welche Räume zu welchem Miteigentumsanteil gehören bzw. Gemeinschaftseigentum sind.

    Dies ist sicher nicht der Fall, wenn die TE auf farbige Schraffierungen verweist, die Pläne aber nur schwarz/weiß-kopiert vorliegen, darüber hinaus vorläufig sind und nicht ganz der AB entsprechen.

    Der Notar müsste also aus meiner Sicht beantragen, zunächst die Auflassung zu vollziehen und dann - unter Vorlage vernünftiger Unterlagen - die Aufteilung in WE.

  • Es gibt nur zwei Wege. Entweder es werden Miteigentumsanteile am gesamten Grundstück gebildet und das gesamte Grundstück wird gemäß § 3 WEG in Wohneigentum aufgeteilt oder es wird das gesamte Grundstück gemäß § 31 mit einem Dauerwohnrecht für A und B an der mit der Ziffer 1 bezeichneten Einheit belastet. Bei der zweiten Alternetive erhalten A und B allerdings keinen Miteigentumsanteil am Grundstück.

    Der vorliegende Antrag ist unzulässig, da nicht jedem Miteigentumsanteil Sondereigentum zugewiesen wird (§ 3 Abs. 1 WEG) und daher zurückzuweisen. "Notwendige Schritte" können nicht abgestimmt werden, weil es solche nicht gibt und es Aufgabe des Notars ist, seine Mandanten über das sachrenrechtlich Mögliche zu unterrichten und dann sinnvolle Erklärungen zu beurkunden. Ich vermute, dass wohl einfach keine Abgeschlossenheitsbescheiniung für die Einheiten A1-A3 zu erhalten war.

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